Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1192 — 
Anhang. 
Eid eines Zeugen in der Voruntersuchung: 
Sie schwören zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß die von Ihnen erstattete 
Aussage durchgängig der Wahrheit entspricht und Sie wissentlich etwas zur Sache Gehöriges 
nicht verschwiegen haben, sowie daß Sie auch bei etwaigen künftigen Befragungen in dieser 
Untersuchung allenthalben die Wahrheit sagen und wissentlich etwas zur Sache Gehöriges 
nicht verschweigen werden; so wahr Ihnen Gott helfe durch Jesum Christum und sein heiliges 
Wort! 
II. 
Eid eines Zeugen in der Hauptverhandlung (nach Verschiedenheit der Fälle): 
A. 
Sie schwören zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie in der Untersuchung 
gegen X N (und Genossen) durchgängig die Wahrheit sagen und wissentlich etwas zur Sache 
Gehöriges nicht verschweigen werden; so wahr Ihnen Gott belfe durch Jesum Christum und 
sein heiliges Wort! 
B. 
Sie schwören zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß die von Ihnen in der 
Untersuchung gegen N N 2c. erstattete Aussage durchgängig der Wahrheit entspricht und Sie 
wissentlich etwas zur Sache Gehöriges nicht verschwiegen haben; so wahr Ihnen Gott helfe 
durch Jesum Christum und sein heiliges Wort! 
III. 
Eid eines Sachverständigen: 
Sie schwören zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Sie Ihre Wahrnehm— 
ungen treu und vollständig angeben und Ihr Gutachten, Ihrer Kenntniß und Erfahrung 
gemäß, nach sorgfältiger Prüfung, gewissenhaft abgeben werden; so wahr Ihnen 2c. 
IV. 
Eid eines Uebersetzers: 
Sie schwören rc., daß Sie das Ihnen Mitgetheilte getreu und gewissenhaft übersetzen 
werden; so wahr Ihnen 2c.
	        
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