Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1193 — 
V. 
Eid eines Dollmetschers bei Abhörung einer der deutschen Sprache 
unkundigen Person: 
Sie schwören ꝛc., daß Sie die Fragen, welche das Gericht vorlegen wird und die Ant- 
worten, welche NM darauf ertheilen wird, richtig übersetzen (und in der Sprache des 
Abzuhörenden genau niederschreiben) wollen, Alles nach bestem Wissen und Gewissen; so 
wahr Ihnen 2c. 
VI. 
Eid eines Dollmetschers bei Abhörung einer der Rede nicht mächtigen 
Person: 
Sie schwören 2c., daß Sie die Fragen dem Abzuhörenden verständlich machen und den 
Sinn der Zeichen, womit derselbe antworten wird, angeben wollen, Alles nach bestem Wissen 
und Gewissen; so wahr Ihnen 2c. 
  
Eine jede dieser Formeln wird in dem ihr entsprechenden Falle von dem Richter der zu 
vereidenden Person vorgelesen, letztere hierauf in der gesetzlich vorgeschriebenen Maße ermahnt 
und verwarnt, und sodann von ihr der Eid selbst mit folgenden Worten geleistet: 
Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum und sein heiliges 
Wort! Amen! 
Bei Bekennern einer anderen, als der christlichen Religion sind sowohl die Schlußworte 
der obigen Eidesformeln („so wahr Ihnen Gott helfe rc.“), als auch die von dem Schwö- 
renden nachzusprechenden Eidesworte („so wahr mir Gott helfe 2c.“) entsprechend zu ändern. 
Bezüglich der Bekenner der jüdischen Religion ist den Vorschriften in der Verordnung, 
die Eidesleistungen der Juden betreffend, vom 3. August 1868 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt S. 50 4) nachzugehen. 
  
158“
	        
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