Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu § 13 des 
Gesetzes. 
Zu §§ 12, 13 
des Gesetzes. 
Zu § 13 des 
Gesetzes. 
Zu § 15 des 
Gesetzes. 
Zu 818, Abs. 2 
des Gesetzes. 
Zu 818, 821 
des Gesetzes. 
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freiung vom Geschwornendienste nachgesucht wird, sind der Stempelpflicht nicht unter- 
worfen. 
Auch sind die in §& 10, Abs. 2, § 17, § 22, Abs. 2, 3 des Gesetzes erwähnten Ent- 
scheidungen der Communalbehörde, beziehendlich des Wahlausschusses, des Präsidenten des 
Schwurgerichtshofs und des Schwurgerichtshofs selbst allenthalben kostenfrei zu expediren. 
& 4. Den nicht in der Bezirksstadt wohnhaften Mitgliedern des Wahlausschusses ist 
auf ihr Verlangen der durch die Hin= und durch die Rückreise entstandene baare Aufwand zu 
vergüten, und zwar dergestalt, daß ohne Bescheinigung jedem Mitgliede für jede Meile Ent- 
fernung von seinem Wohnorte bis zu der Stadt, woselbst die Sitzung stattfindet, der Betrag 
von — . 10 Ngr. —= gewährt, im Falle der Bescheinigung eines höheren Aufwands für 
das Fortkommen aber, dafern derselbe nöthig gewesen, der Betrag dieses Aufwands ersetzt 
wird. (Vergl. noch § 12 der gegenwärtigen Verordnung.) 
§ b5. Die nach § 12 des Gesetzes eingesendeten Gutachten können nur von den Mit- 
gliedern des Wahlausschusses und zwar auch von diesen nur in der Zeit vom Beginne bis zur 
Beendigung der Wahl eingesehen werden, und sind im Uebrigen von dem Director des Be- 
zirksgerichts unter besonderem Verschlusse aufzubewahren. 
6 6. In den Sitzungen des Wahlausschusses ist durch ein Mitglied desselben oder durch 
einen von dem Vorsitzenden beizuziehenden Protocollanten ein Protocoll über die Verhand- 
lungen des Ausschusses aufzunehmen. 
Ueber die Einsichtnahme und Aufbewahrung dieses Protocolls gelten die Vorschriften des 
5 der gegenwärtigen Verordnung. 
& 7. Bei Ausführung der Bestimmung, daß auf je 1000 Einwohner des Bezirks ein 
Geschworner zu wählen, ist die letzte amtliche Volkszählung zu Grunde zu legen. 
Bei der Wahl der Geschwornen selbst ist der Ausschuß nicht an die Zahl der Einwohner 
in den einzelnen Gerichtsamtssprengeln gebunden, und es ist daher nicht etwa nach Maßgabe 
dieser Zahl aus den Einwohnern jedes einzelnen Sprengels die entsprechende Zahl von Ge- 
schwornen zu wählen. Vielmehr ist die Zahl der Geschwornen, ohne Berücksichtigung der 
Einwohnerzahl der einzelnen Sprengel, nach der Gesammtzahl der Einwohnerschaft des ganzen 
Bezirks zu bestimmen und die Wahl der Geschwornen selbst, ohne Rücksicht auf die einzelnen 
Sprengel, aus dem ganzen Bezirke zu bewirken. 
&. Ist die Gesammtzahl der Geschwornen eine ungerade, so ist diefelbe behufs der 
Herabsetzung auf die Hälfte um eine Zahl zu vermindern. 
	 In der Jahresliste und in der Spruchliste sind die Geschwornen mit dem vollen 
Vor= und Zunamen und mit Angabe des Standes, Gewerbes 2c. und des Wohnorts zu be- 
zeichnen.
	        
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