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In der Jahresliste sind überdieß die Geschwornen unter fortlaufenden Zahlen aufzuführen
und in der Spruchliste ist auf diese Zahlen Bezug zu nehmen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen leiden auch auf die dem Staatsanwalte, dem
Vertheidiger und dem Angeklagten mitzutheilenden Exemplare der Spruchliste Anwendung.
10. Der Bezirksgerichtsdirector, beziehendlich der Präsident haben Sorge zu tragen, Zu § 21, 823
daß die Namen der ausgeloosten Geschwornen schleunigst dem Staatsanwalte und dem An- des Gesetzes.
geklagten mitgetheilt werden.
& 11. Den Geschwornen, welche an dem Orte, woselbst das Geschwornengericht ab-Zu § 27 des
gehalten wird, nicht wohnhaft sind, ist der durch die Hin= und Rückreise entstandene baare Gesetes.
Aufwand nach Maßgabe des § 4 der gegenwärtigen Verordnung zu vergüten.
&12. Die Vergütung ist in den Fällen des § 4, & 11 gegenwärtiger Verordnung
gegen Signatur des Bezirksgerichtsdirectors und gegen Quittung des Ausschußmitgliedes, be-
ziehendlich des Geschwornen, aus der Sportelcasse des betreffenden Bezirksgerichts sofort aus-
zuzahlen.
Die Zahlungen an die Wahlausschußmitglieder sind als Officialaufwand zu behandeln,
die Zahlungen an die Geschwornen aber sind unter dem Gebühren-Pauschalsatz in den gericht-
lichen Liquidationen mit zu berücksichtigen.
§ 13. Bei der Bescheinigung der erhobenen Einwendung hat der Präsident insoweit Zu 835, Abs. 1
mitzuwirken, als er die ihm angemessen erscheinenden Fragen an den betheiligten Geschwornen des Gesetzes.
richtet, auch sonst etwaige Erörterungen der Einwendung, welche ohne Aufenthalt vorgenom-
men werden können, anstellt.
Dresden, den 2 4. October 1868.
Ministerium der Justiz.
Rosenberg.