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84.
Die Ernennung des Präsidenten erfolgt je auf ein Jahr durch das Justizministerium.
Die Bestimmung der beiden anderen Richter erfolgt für jede Sitzungsperiode durch den Director
des Bezirksgerichts am Sitze des Geschwornengerichts. Derselbe kann sich auch selbst als
Richter bestimmen.
Der dem Range oder dem Dienstalter nach höhere dieser beiden Richter ist zugleich Stell-
vertreter des Präsidenten. Bis zur Bestimmung derselben verkritt den Präsidenten bei dessen
Verhinderung der Director des erwähnten Bezirksgerichts oder dessen Stellvertreter.
85.
Der Präsident kann aus der Zahl der im 8 3 Abs. 2, 3 genannten Richter nach Maͤß—
gabe des Art. 16, Abs. 3 der Strafprozeßordnung Ergänzungsrichter beiziehen.
86.
Weder zum Präsidenten, noch zu einem der übrigen Richter darf ein Richter, welcher in
derselben Untersuchung als Untersuchungsrichter oder als Mitglied der Anklagekammer thätig
gewesen ist, bei Strafe der Nichtigkeit, berufen werden.
Wird einer der Richter abgelehnt, so entscheidet hierüber das Bezirksgericht, bei welchem
das Geschwornengericht abgehalten wird.
8T.
Bei der Wahl der Geschwornen und bei der Bildung der Geschwornenbank wird nach
dem darüber bestehenden besonderen Gesetze verfahren.
88.
In jedem Kalendervierteljahre (Sitzungsperiode) wird in jedem Geschwornengerichts—
bezirke eine Urtheilssitzung des Geschwornengerichts gehalten, wobei alle daselbst zur Unter—
suchung gekommenen, zur Zuständigkeit des Geschwornengerichts gehörigen, spruchreifen Straf-
sachen abgeurtheilt werden sollen.
Strafsachen, welche erst nach Beginn einer Urtheilssitzung spruchreif werden, können nur
dann noch in derselben durch Beschluß des Gerichtshofs zur Aburtheilung gebracht werden,
wenn der Staatsanwalt und der Angeklagte damit einverstanden sich erklären.
89.
Die Urtheilssitzungen können auch öfter gehalten werden, wenn es zur baldigen Aburtheil—
ung spruchreifer Sachen erforderlich erscheint, worüber die Anklagekammer beschließt.