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Ebenso kann von der Anklagekammer der Wegfall einer regelmäßigen Urtheilssitzung
beschlossen werden, wenn der Angeklagte nicht verhaftet ist und überhaupt spruchreife Straf—
sachen von genügendem Umfange nicht vorhanden sind.
Aus dringenden Gründen kann eine Sitzung des Geschwornengerichts auch an einem
anderen Orte als dem im 81 bestimmten, insbesondere auch bei einem anderen Bezirks—
gerichte, abgehalten werden. Der dießfallsige Beschluß wird auf Antrag des Staatsanwalts
oder des Angeklagten oder von amtswegen von der Anklagekammer und von der ersten Sitzung
des Geschwornengerichts an vom Schwurgerichtshofe gefaßt.
810.
Bei jedem Bezirksgerichte, bei welchem zugleich der Sitz eines Geschwornengerichts ist,
wird eine Anklagekammer niedergesetzt. Dieselbe besteht aus drei Mitgliedern dieses Bezirks—
gerichts (§ 3, Abs. 3). —
811.
Die Mitglieder der Anklagekammer werden am Beginne jeden Jahres für die Dauer
desselben durch den Director des Bezirksgerichts bestimmt. Bei Verhinderung eines Mitglieds
oder bei eintretenden Erledigungen wird von dem Director, beziehendlich auf die Dauer der
Verhinderung, ein Stellvertreter bestimmt. «
812.
Die Anklagekammer entscheidet in den zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen
Strafsachen, und zwar:
1. während der Voruntersuchung nach Art. 125 der Strafprozeßordnung über die Ein—
stellung,
2. nach Schluß der Voruntersuchung über die Verweisung des Angeklagten vor das Ge—
schwornengericht und die hiermit in Verbindung stehenden Anträge, insbesondere auch
über die Verhaftung, beziehendlich Entlassung des Angeklagten,
3. über das statt der Verweisung an das Geschwornengericht eintretende Verfahren in
den Fällen der § 17 Nr. 2, 68 20, 21, 22, 23, 33 Abs. 3, und 88 34 fg.
813.
Die Bestimmungen im Capitel V des allgemeinen Theiles der Strafprozeßordnung, ins-
besondere auch die Vorschrift im Art. 66, Abs. 2 leiden auf die Mitglieder der Anklagekammer
und des Schwurgerichtshofs gleichfalls Anwendung.