Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Capitel III. 
Von der Voruntersuchung, sowie von der Staatsanwaltschaft und der 
Vertheidigung. 
826. 
In den zur Aburtheilung des Geschwornengerichts gehörigen Strafsachen soll der Haupt— 
verhandlung eine Voruntersuchung bei dem Bezirksgerichte vorausgehen. 
Die unmittelbare Vorladung des Bezüchtigten zur Hauptverhandlung ist unzulässig. 
827. 
Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts zur Voruntersuchung richtet sich nach den Bestimm— 
ungen der Strafprozeßordnung. 
Insbesondere leiden die Bestimmungen in Art. 53 bis mit Art. 59 der Strafprozeß- 
ordnung hier dergestalt Anwendung, daß dasjenige, was wegen des Zusammentreffens von 
mehreren bezirksgerichtlichen Straffällen bestimmt worden, für den Fall des Zusammen— 
treffens von mehreren schwurgerichtlichen, sowie von schwurgerichtlichen und bezirksgerichtlichen, 
und dasjenige, was wegen des Zusammentreffens von bezirksgerichtlichen und einzelrichter— 
lichen Straffällen bestimmt ist, für den Fall des Zusammentreffens von schwurgerichtlichen und 
einzelrichterlichen Straffällen Geltung hat. 
Ebenso sind die Bestimmungen im Art. 61 der Strafprozeßordnung bei dem Zu— 
sammentreffen mehrerer schwurgerichtlicher, sowie schwurgerichtlicher und bezirksgerichtlicher 
Straffälle und die Bestimmungen im Art. 62, Abs. 1 der Strafprozeßordnung bei dem Zu— 
sammentreffen von schwurgerichtlichen und einzelrichterlichen Strafsachen anzuwenden; es kann 
jedoch die Aburtheilung eines zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Verbrechens nie— 
mals einem Bezirksgerichte oder Einzelrichter aufgetragen werden. (Vergl. hierzu jedoch 
85 20 fg.) 
828. 
Ueber die gerichtspolizeilichen Vorerörterungen, ferner über die Einleitung, die Führung 
und den Schluß der Voruntersuchung, sowie über die Antragstellung und die Mitwirkung des 
Staatsanwalts gelten die allgemeinen Vorschriften, welche in gleichen Beziehungen für die zur 
bezirksgerichtlichen Urtheilszuständigkeit gehörigen Straffälle ertheilt sind. 
829. 
Auch im Uebrigen gelten in Betreff der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei der 
Untersuchung der schwurgerichtlichen Strafsachen die für diese Mitwirkung bei den bezirks—
	        
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