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Capitel III.
Von der Voruntersuchung, sowie von der Staatsanwaltschaft und der
Vertheidigung.
826.
In den zur Aburtheilung des Geschwornengerichts gehörigen Strafsachen soll der Haupt—
verhandlung eine Voruntersuchung bei dem Bezirksgerichte vorausgehen.
Die unmittelbare Vorladung des Bezüchtigten zur Hauptverhandlung ist unzulässig.
827.
Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts zur Voruntersuchung richtet sich nach den Bestimm—
ungen der Strafprozeßordnung.
Insbesondere leiden die Bestimmungen in Art. 53 bis mit Art. 59 der Strafprozeß-
ordnung hier dergestalt Anwendung, daß dasjenige, was wegen des Zusammentreffens von
mehreren bezirksgerichtlichen Straffällen bestimmt worden, für den Fall des Zusammen—
treffens von mehreren schwurgerichtlichen, sowie von schwurgerichtlichen und bezirksgerichtlichen,
und dasjenige, was wegen des Zusammentreffens von bezirksgerichtlichen und einzelrichter—
lichen Straffällen bestimmt ist, für den Fall des Zusammentreffens von schwurgerichtlichen und
einzelrichterlichen Straffällen Geltung hat.
Ebenso sind die Bestimmungen im Art. 61 der Strafprozeßordnung bei dem Zu—
sammentreffen mehrerer schwurgerichtlicher, sowie schwurgerichtlicher und bezirksgerichtlicher
Straffälle und die Bestimmungen im Art. 62, Abs. 1 der Strafprozeßordnung bei dem Zu—
sammentreffen von schwurgerichtlichen und einzelrichterlichen Strafsachen anzuwenden; es kann
jedoch die Aburtheilung eines zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Verbrechens nie—
mals einem Bezirksgerichte oder Einzelrichter aufgetragen werden. (Vergl. hierzu jedoch
85 20 fg.)
828.
Ueber die gerichtspolizeilichen Vorerörterungen, ferner über die Einleitung, die Führung
und den Schluß der Voruntersuchung, sowie über die Antragstellung und die Mitwirkung des
Staatsanwalts gelten die allgemeinen Vorschriften, welche in gleichen Beziehungen für die zur
bezirksgerichtlichen Urtheilszuständigkeit gehörigen Straffälle ertheilt sind.
829.
Auch im Uebrigen gelten in Betreff der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei der
Untersuchung der schwurgerichtlichen Strafsachen die für diese Mitwirkung bei den bezirks—