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gerichtlichen Strafsachen gegebenen Vorschriften, soweit nicht in diesem Gesetze etwas Anderes
bestimmt ist.
Dasselbe gilt von der Privatanklage und der Vertretung des Verletzten, sowie von der
des Bezüchtigten.
830.
Die Vertheidigung ist in den vor das Geschwornengericht gewiesenen Fällen eine noth—
wendige, und zwar auch rücksichtlich derjenigen Angeschuldigten, welche nur in Folge der Be—
stimmung im § 18 vor das Geschwornengericht verwiesen worden sind.
Die Nothwendigkeit der Vertheidigung tritt ein, sobald die Verweisung vor das Geschwornen-
gericht beantragt ist.
Der Vertheidiger kann den Berathungen der Anklagekammer über die Verweisung des
Angeklagten vor das Geschwornengericht beiwohnen und ist bei denselben mit seinen Anträgen
und Ausführungen zu hören. Derselbe ist daher zu diesen Sitzungen der Anklagekammer ein-
zuladen.
Die Bestimmungen in Art. 3 8a, b und Art. 339 der Strafprozeßordnung und die
übrigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung in Betreff der nothwendigen Vertheidigung
und der Vertheidigung überhaupt sind hier ebenfalls anzuwenden.
Capitel IV.
Von dem Anklageverfahren.
831.
Nach dem Schlusse der Voruntersuchung sind die in Art. 229, 231, 232 der Straf—
prozeßordnung ertheilten Vorschriften anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas Anderes ver—
ordnet ist.
Ist nach dem Schlusse der Voruntersuchung der Staatsanwalt oder der Untersuchungsrichter
der Ansicht, daß der Fall zur schwurgerichtlichen Aburtheilung gehöre, so hat der Staatsanwalt
am Sitze des Geschwornengerichts, welchem die Untersuchungsacten zuzustellen sind, diese Acten
mit dem nach Art. 229 der Strafprozeßordnung von ihm zu stellenden Antrage an die An—
klagekammer abzugeben.
Die Anklagekammer läßt den Antrag dem Angeklagten bekannt machen.
Sind dagegen der Staatsanwalt und der Untersuchungsrichter darin einverstanden, daß
der Fall zur bezirksgerichtlichen Aburtheilung gehöre, so tritt das in Art. 229 fg. der Straf-
prozeßordnung vorgeschriebene Verfahren ein.