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832.
Gelangt die Anklagekammer zu der Ansicht, daß die den Gegenstand der Untersuchung
bildende Handlung nicht zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehöre, so hat sie die Sache an
die zuständige Behörde abzugeben. Solchenfalls gelten auch hier die Bestimmungen im 824,
Abs. 1, 2.
833.
Tritt der Fall der Abgabe nach Maßgabe des vorigen Paragraphen nicht ein, so ent—
scheidet die Anklagekammer mittels Erkenntnisses, ob die Untersuchung fortzustellen oder ob
dieselbe einzustellen sei.
Die Bestimmungen in Art. 2332, 233c, 234, 235, 236, 237, 238, 239, 251,
252 der Strafprozeßordnung leiden auf das Verfahren und die Entscheidung der Anklage-
kammer Anwendung.
Gelangt die Anklagekammer zu der Ansicht, daß die den Gegenstand der Untersuchung
bildende Handlung zwar zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehöre, die beigebrachten Beweise
aber nur so weit reichen, um den Angeschuldigten einer Handlung für dringend verdächtig zu
achten, welche zur Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung gehört, so hat sie, dafern
die Handlung zur bezirksgerichtlichen Zuständigkeit gehört, auf Verweisung zur Hauptverhand-
lung vor dem Bezirksgerichte nach Maßgabe der Art. 233 afg. der Strafprozeßordnung und,
dafern sie zur einzelrichterlichen Zuständigkeit gehört, auf Fortstellung durch den Einzelrichter
nach Art. 2 36, Abs. 3 der Strafprozeßordnung zu erkennen.
834.
Die Anklagekammer hat von der Verweisung des Angeschuldigten vor das Geschwornen—
gericht abzusehen und ihn vor das Bezirksgericht zur Aburtheilung zu verweisen, wenn der
Angeschuldigte die ihm beigemessene That eingeräumt hat und die Anklagekammer befindet,
daß das Geständniß ein völlig glaubhaftes und die Beschuldigung vollständig umfassendes ist,
auch der Staatsanwalt und der Angeschuldigte mit der Verweisung an das Bezirksgericht sich
einverstanden erklären.
Die Anklagekammer hat zu diesem Behufe durch eines ihrer Mitglieder oder einen von
ihr abzuordnenden Richter den Angeschuldigten unter ausführlichem Vorhalte des Geständ—
nisses zu befragen, ob er bei demselben allenthalben stehen bleibe und mit der Verweisung an
das Bezirksgericht einverstanden sei.
Der Untersuchungsrichter darf mit der Befragung nicht beauftragt werden.
Widerruft der Angeschuldigte bei derselben das Geständniß, so tritt die Bestimmung des
8 33 wieder ein.