Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ist aber in der Hauptverhandlung ein umfassendes und unbedingtes Geständniß des An— 
geklagten erfolgt, so kann der Gerichtshof, dafern hiergegen auf dießfallsige Frage des Gerichts 
ein Widerspruch weder von dem Staatsanwalte, noch von dem Angeklagten, noch aus der 
Mitte der Geschwornen erhoben wird, die Beweisaufnahme schließen. 
847. 
Das Sitzungsprotocoll hat auch das Verfahren über die Bildung der Geschwornenbank, 
sowie über das von dem Präsidenten nach 88. 51 fg. mit den Geschwornen in Hinsicht auf 
den Wahrspruch in der Sitzung Verhandelte zusbelunden. Der Wahrspruch selbst muß dem 
Protocolle angefügt werden. 
Das Protocoll über die Befragung des Angeklagten, der Zeugen und Sachverständigen 
ist, soweit dieß nicht bereits früher geschehen, nach den Schlußvorträgen des Staatsanwalts 
und des Vertheidigers in Anwesenheit der Geschwornen zu verlesen. 
848. 
Gegen einen abwesenden Angeklagten kann von dem Schwurgerichtshofe nach Art. 317, 
318 der Strafprozeßordnung in der daselbst angeordneten Maße verfahren werden. 
Es findet jedoch hierbei eine Mitwirkung der Geschwornen nicht Statt. 
Die Beschlußfassung über die Einleitung des in Art. 317, 318 der Strafprozeßordnung 
geordneten Verfahrens steht dem Schwurgerichtshofe zu. 
Wird die Verhandlung nach Art. 318 der Strafprozeßordnung gegen anwesende Mit- 
angeklagte fortgesetzt, so findet in Betreff derselben das in dem gegenwärtigen Gesetze vor— 
geschriebene Verfahren, insbesondere unter Mitwirkung der Geschwornen Statt. Es ist solchen- 
falls bis nach Aburtheilung dieser Mitangeklagten mit der Aburtheilung des Abwesenden An- 
stand zu nehmen. Letztere erfolgt durch den Schwurgerichtshof auf Grund der gegen vie 
Mitangeklagten abgehaltenen Hauptverhandlung. 
Gegen das Erkenntniß, welches den Abwesenden betrifft, sind die Rechtsmittel zulässig, 
welche gegen bezirksgerichtliche Enderkenntnisse überhaupt zulässig sind. 
849. 
Die Mitwirkung der Geschwornen tritt dagegen in den Fällen der Hauptverhandlung nach 
Art. 319, Abs. 1, 3 der Strafprozeßordnung wieder ein. 
Ebenso ist sie in den Fällen der Art. 326, 327 der Strafprozeßordnung nicht aus- 
geschlossen. 
Wird während der Verhandlung ein Verbrechen verübt und von dem Gerichte nach 
Art. 336 der Strafprozeßordung die sofortige Verhandlung und Aburtheilung beschlossen, so 
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