Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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findet hierbei eine Mitwirkung der Geschwornen nicht statt. Die sofortige Verhandlung und 
Aburtheilung ist unzulässig, wenn das Verbrechen zur Zuständigkeit der Geschwornengerichte 
gehört. 
Capitel VII. 
Von der Fragstellung an die Geschwornen und von dem Wahrspruche derselben. 
850. 
Nach Schluß der Beweisaufnahme stellt der Gerichtshof die von den Geschwornen zu 
beantwortenden Fragen auf. 
Dieselben müssen schriftlich abgefaßt und vorgelesen, auch in drei Exemplaren nieder— 
geschrieben werden; das eine Exemplar ist dem Staatsanwalte, das zweite dem Vertheidiger 
und das dritte den Geschwornen zu übergeben. Der Präsident kann, nach der Vorlesung, die 
Fragen erläutern. 
Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Vertheidigers oder eines der Geschwornen ist 
behufs der Prüfung der Fragen die Verhandlung auf einen, vom Präsidenten zu bestimmen- 
den kurzen Zeitraum auszusetzen. 
51. 
Der Staatsanwalt, der Angeklagte und jeder Geschworne ist befugt, auf Abänderung der 
vorgelegten Fragen, sowie auf Weglassung und Hinzufügung von Fragen anzutragen. 
Die Anträge sind, wenn der Gerichtshof im einzelnen Falle es erfordert, schriftlich ein- 
zureichen. 
Der Gerichtshof beschließt, nach Gehör des Staatsanwalts und des Vertheidigers, über 
die Anträge und stellt die Fragen endgültig fest. 
Sobald die Fragen endgültig festgestellt sind, werden dieselben anderweit vorgelesen. 
8 52. 
Die Entscheidungen des Schwurgerichtshofs über Anträge auf Zufügung, Weglassung 
oder Abänderung von Fragen sind, wenn sie nicht lediglich die Ausdrucksweise betreffen, mit 
Gründen zu versehen, aus denen sich ergeben muß, wie das Gericht die einschlagenden Rechts— 
sätze angewendet hat. 
Es können diese Entscheidungen mit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Erkenntniß in— 
soweit angefochten werden, als die Entscheidung auf einer irrigen Rechtsansicht beruht oder an 
einem wesentlichen Formfehler leidet. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen leiden auf die Haupt- sowie auf die Nebenfragen 
und auf alle Fälle Anwendung, in denen Anträge der eingangsgedachten Art nach den Be— 
stimmungen dieses Capitels zulässiger Weise gestellt werden.
	        
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