Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu 87. 
— 1252 — 
MÆ 151. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 15. October 1868, die Ausübung der Fischerei 
in fließenden Gewässern betreffend; 
vom 16. October 1868. 
Zu Ausführung des Gesetzes, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend 
(Seite 1247 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), wird andurch Folgendes 
verordnet: 
1. 
Die Fischkarten sind nach dem unter O beigedruckten Formulare auszustellen und mit 
dem (Privat- beziehendlich Official-) Siegel oder Farbendruckstempel des Ausstellers, be— 
ziehendlich des sie Beglaubigenden, zu bedrucken. 
Die Person Dessen, dem die Fischkarte ausgestellt worden ist, muß auf der letzteren dem 
vollen Namen, Wohnorte und Stande nach genau bezeichnet sein. Auch sind auf den Fisch— 
karten die Grenzen derjenigen Gewässer, auf deren Befischung sie lauten, möglichst genau an- 
zugeben. 
Der Aussteller einer Fischkarte ist für die Identität der auf derselben bezeichneten Person 
und des Inhabers der Karte verantwortlich. 
Auf mehr als Ein Fischwasser darf eine Fischkarte in der Regel nicht und ausnahms- 
weise nur dann lauten, wenn die mehreren Fischwässer, auf welche die Karte ausgestellt ist, 
unter sich unmittelbar zusammenhängen und der Aussteller der Karte in allen betreffenden 
Wässern fischereiberechtigt ist. 
Die Ertheilung von Fischkarten hängt unter genauer Beobachtung der im § 8 des Ge- 
setzes gedachten Beschränkungen lediglich von dem freien Willen Dessen ab, der zu ihrer Aus- 
stellung nach & 7, Alinea 3 des Gesetzes befugt ist. 
Unter der im & 7, Alinea 3 und 4 genannten Polizeibehörde ist die zu Ausstellung von 
Jagdkarten competente Sicherheitspolizeibehörde zu verstehen — vergl. §# 20 des Gesetzes 
und § 23, Alinea 2 des Jagdpolizeigesetzes vom 1. December 1864 verbunden mit § 5 
der Ausführungsverordnung zu demselben (Seite 412 fg. und Seite 419 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 186 4). — 
In dem im 4. Alinea des 6 7 gedachten Falle steht die Wahl der Polizeibehörde, be- 
ziehendlich des Ortsrichters, bei denen die Beglaubigung der Fischkarte nachgesucht wird, dem 
Inhaber der letzteren zu. 
Unter dem Fischereiberechtigten im Alinea 5 des § 7 ist auch der Pachter und der Nutz- 
nießer eines Fischwassers zu verstehen.
	        
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