Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1253 — 
Auf das etwaige Hülfspersonal eines Fischkarteninhabers leidet die Bestimmung im 5. 
Alinea des & 7 keine Anwendung. 
2. 
Für die Ausstellung, beziehendlich Beglaubigung einer Fischkarte, sind außer den geord= (Zu demselben 
neten Gebühren von 71 und beziehendlich 21 Ngr. weitere Kosten nicht zu verlangen. 8. 
Die Armencassengebühr von 71 Ngr. EKb gleichzeitig mit der Ausstellungs= beziehendlich 
Beglaubigungsgebühr von 24 Ngr. an die, die Fischkarte ausstellende, beziehendlich dieselbe 
beglaubigende Behörde oder in öffentlicher Pflicht stehende Person — ckr. Alinea 3 des §7 
— zu entrichten. Ohne die Entrichtung der gedachten Armencassengebühr von 71 Ngr. darf 
keine Fischkarte beglaubigt, oder von Behörden und in öffentlicher Pflicht stehenden Personen, 
die nach § 7, Alinea 3 zu eigener Ausstellung von Fischkarten berechtigt sind, ausgestellt 
werden. 
Die erfolgte Entrichtung der Armencassengebühr von 71 Ngr. ist auf der Fischkarte zu 
bemerken. 
Alle Behörden und in öffentlicher Pflicht stehenden Personen, welche Fischkarten ausstellen 
oder dieselben beglaubigen, haben über die von ihnen ausgestellten oder beglaubigten Fisch- 
karten Verzeichnisse zu halten, aus welchen der Tag der Ausstellung, beziehendlich Beglaubig- 
auung der Karten, der volle Name, der Wohnort und der Stand der Empfänger, die Grenzen 
des Fischwassers, auf welches jede einzelne Karte lautet, und die innerhalb dieser Grenzen 
berührten Heimathbezirke ersichtlich sein müssen. Alljährlich mit dem Schlusse des Kalender- 
jahres sind die auf die betreffenden einzelnen Heimathbezirke ausfallenden Antheile an den, 
während des abgelaufenen Kalenderjahres eingenommenen Fischkarten-Armencassengebühren 
mittelst Lieferscheins an die betreffenden Armencassen-Einnehmer gegen Quittung derselben 
abzuliefern. Es ist dabei dafür Sorge zu tragen, daß diese Ablieferung thunlichst kostenfrei 
erfolge. Wenn Kosten dafür (Post= und Bestellgebühren) unvermeidlich sind, sind dieselben 
aus der betreffenden Armencasse zu übertragen. 
3. 
Unter Armenhausbewohnern sind Diejenigen zu verstehen, welchen unterstützungsweise Zu 8 8. 
ganz oder theilweis freies Unterkommen im Armenhause gewährt ist. 
4. 
Das Befugniß, Fischottern und Fischreiher zu fangen und zu tödten, steht solchen Per-- Zu § 12. 
sonen, welche nur Inhaber von Fischkarten sind, nicht zu. 
5. 
àa) Verboten bei Ausübung der Fischerei ist: Zu § 15.
	        
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