Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Auch beschränkt sich die Bestimmung im ersten Absatze von 6& 10 nunmehr auf die im 
& ä8 des Gewerbegesetzes unter „2 und 3 genannten Gewerbe. 
& 6. Der dritte Absatz im § 14 der Ausführungsverordnung vom 15. October 1861 
kommt in Wegfall. 
& 7. An Stelle des letzten Satzes in Alinea 3 § 17 der Ausführungsverordnung vom 
15. October 1861 tritt Folgendes: 
„Die Bestimmungen dieses Absatzes sind ganz im Allgemeinen auch auf solche 
Personen anzuwenden, welche in einem der benachbarten Länder als Gewerbtreibende 
ihren ständigen Wohnsitz haben und die betreffenden Arbeiten nur von diesem 
Wohnsitze aus, nicht lediglich im Umherziehen, ausführen." 
Absatz 4 und 5 von § 17 werden dahin abgeändert: 
„Unter die im & yV des Gesetzes vom 23. Juni 1868 erwähnten Verbrauchs- 
gegenstände gehören Besen, Sand, Thon und dergleichen. Auch bedarf das gelegentliche 
Umhertreiben von Vieh zum Verkaufe durch inländische Producenten keiner Erlaubniß. 
Das Sammeln von Lumpen, Abfällen u. s. w. ist als erlaubt anzusehen." 
8 8. Der erste Satz von § 18 der Ausführungsverordnung vom 15. October 1861 
erhält folgende Fassung: 
„Zum Gewerbebetriebe im Umherziehen, soweit solcher nicht nach 6 7 
des Gesetzes vom 23. Juni 1868 in Verbindung mit § 17 der Ausführungsver- 
ordnung vom 15. October 1861 und § 6 gegenwärtiger Verordnung als frei an- 
zusehen ist, ist die Erlaubniß einer Kreisdirection erforderlich," 
§9 In der Bestimmung unter à & 19 der Ausführungsverordnung vom 1 5. October 
1861 ist das Wort: „Inländer“ mit dem Worte: „Personen“ zu vertauschen. Aus der 
Bestimmung unter b ist das Wort: „Besen“ in Wegfall zu bringen. # 
10. Auch nach erfolgter Aufhebung der §§ 17 und 18 des Gewerbegesetzes vom 
15. October 1861 bleibt die im § 26 der Ausführungsverordnung vom nämlichen Tage 
ausgesprochene Steuerpflicht der im Inlande Gewerbe treibenden Ausländer fortbestehen. 
& 11. Die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes im § 37 der Ausführungs- 
verordnung vom 15. October 1861 kommen in Wegfall. 
& 12. Im § 52 der Ausführungsverordnung vom 15. October 1861 kommt der 
zweite Satz: „Der Antrag kann nur r2c.“ in Wegfall. 
* 13. Die §# 60 und 61, sowie die Schlußworte: „auch außerdem ꝛc.“ im 8 62 
der Ausführungsverordnung vom 15. October 1861 kommen in Wegfall. 
167“
	        
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