Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Daß die Krankheit für erloschen anzusehen sei, ist in jedem einzelnen Falle von dem 
Bezirksthierarzte zu attestiren. 
Nach Ausstellung dieses Attestats ist in allen denjenigen Fällen, in welchen nicht Seiten 
der Ortspolizeibehörde auf Grund des Einverständnisses des Bezirksthierarztes ausdrücklich 
davon dispensirt wird, eine gründliche Desinfection der Stallungen, nach Anleitung des 
Bezirksthierarztes, vorzunehmen. 
6 12. Die angeordnet gewesenen Schutzmaßregeln dürfen in denjenigen Fällen, in 
welchen zu desinficiren gewesen ist (§ 11), nur unter der Voraussetzung, daß die Desinfection 
gehörig erfolgte, in denjenigen Fällen aber, in welchen von der Desinfection dispensirt worden 
ist (6+ 110, erst nach Ablauf von weiteren 1 4 Tagen, von dem Datum des im &§ 11 gedachten 
Attestats an gerechnet, aufgehoben werden. 
Die Aufhebung ist von der Ortspolizeibehörde auszusprechen. 
13. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind, insofern sie nicht 
etwa in Gemäßheit der Bestimmungen im VII. Capitel des Revidirten Strafgesetzbuchs (Seite 
932 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) criminell zu bestrafen sind, 
polizeilich mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder nach Befinden mit verhältnißmäßiger Ge- 
fängnißstrafe zu ahnden. 
14. Die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der im Vorstehenden vorgeschriebenen 
oder im einzelnen Falle sonst noch bedingten veterinärpolizeilichen Maßregeln Seiten der 
Obrigkeiten und beziehendlich der Bezirksthierärzte erfolgt den betroffenen Viehbesitzern gegen- 
über in der Regel kostenfrei. 
Dagegen sind die letzteren gehalten, allen Aufwand für diejenigen Vorkehrungen, welche 
von ihnen selbst veranlaßt worden sind, beziehendlich die in ihrem persönlichen Interesse liegen, 
insbesondere 
a) in Fällen von Impfung die Kosten für die im § 3 gedachten Vorkehrungen, sowie für 
das nach § 11 erforderliche bezirksthierärztliche Attestat und die nach §& 12 nöthige 
Erklärung der Ortspolizeibehörde, ingleichen 
b) für die im § 8 unter 3 gedachten Vorkehrungen und für die im § 9 erwähnte thier- 
ärztliche Untersuchung und obrigkeitliche Genehmigung, endlich 
) selbstverständlich die Kosten der eigentlichen thierärztlichen Behandlung der erkrankten 
oder seucheverdächtigen und geimpften Thiere und diese zwar auch dann, wenn diese 
Behandlung speciell von dem Bezirksthierarzte geleitet wird, zu übertragen. 
Dresden, am 1 8. November 1868. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Forwerg.
	        
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