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AM 172. Revidirte Verordnung
über die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals;
vom 23. November 1868.
Nachdem sich in mehreren Punkten eine Abänderung, beziehendlich Vervollständigung der die
Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals betreffenden Verordnung vom 15. October
1861 (Seite 262 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) theils in Folge
der neueren Gesetzgebung als nothwendig, theils sonst als zweckmäßig herausgestellt hat, so
wird, unter Aufhebung der vorgedachten Verordnung, sowie der Verordnung, die Arbeitsbücher
des gewerblichen Hülfspersonals betreffend, vom 23. December 1861 (Seite 558 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861), ingleichen der Verordnung, die polizei-
lichen Einträge in die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals betreffend, vom 20. Mai
1864 (Seite 191 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) Folgendes
verordnet:
& 1. Jeder Arbeiter und Gehülfe eines nach den Vorschriften des Gewerbegesetzes vom
15. October 1861 (Seite 187 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861),
verbunden mit §& 1 des Gesetzes, die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes
betreffend, vom 23. Juni 1868 (Seite 335 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1868) zu beurtheilenden selbstständigen Gewerbtreibenden hat, insoweit nicht eine der
nachstehend in §& 2, 3, 5, 23 erwähnten Ausnahmen Platz greift, ohne Rücksicht auf Alter
und Geschlecht, ein Arbeitsbuch zu führen.
6&2. Der Verpflichtung, ein Arbeitsbuch zu führen, sind nicht unterworfen:
1. die nur für einzelne Arbeiten tageweise und vorübergehend angenommenen Arbeiter und
Gehülfen;
2. die nicht sowohl in einem Arbeits= als vielmehr in einem Gesindedienstverhältnisse zu
Gewerbtreibenden stehenden Personen, mithin insbesondere das Hauspersonal in
Fabriken an Thürhütern, Wächtern, Kutschern und dergleichen;
3. alle ohne Rücksicht auf eigene Arbeitsleistung mit festem Gehalte zur Leitung und Be-
aufsichtigung der Arbeiter angestellten Personen;
4. die Zeichner der Fabrikanten und Fabrikkaufleute;
5. das kaufmännische Comptoir= und Hülfspersonal, einschließlich des kaufmännischen
Büreaupersonals in Fabriken;
6. die als Volontärs behufs ihrer Ausbildung in einem Fabrik= oder Handelsgeschäfte
arbeitenden Personen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher leidet endlich auch auf Lehrlinge (vergl. 9 77 des
Gewerbegesetzes) keine Anwendung.