Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1283 — 
AM 172. Revidirte Verordnung 
über die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals; 
vom 23. November 1868. 
Nachdem sich in mehreren Punkten eine Abänderung, beziehendlich Vervollständigung der die 
Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals betreffenden Verordnung vom 15. October 
1861 (Seite 262 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) theils in Folge 
der neueren Gesetzgebung als nothwendig, theils sonst als zweckmäßig herausgestellt hat, so 
wird, unter Aufhebung der vorgedachten Verordnung, sowie der Verordnung, die Arbeitsbücher 
des gewerblichen Hülfspersonals betreffend, vom 23. December 1861 (Seite 558 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861), ingleichen der Verordnung, die polizei- 
lichen Einträge in die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals betreffend, vom 20. Mai 
1864 (Seite 191 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) Folgendes 
verordnet: 
& 1. Jeder Arbeiter und Gehülfe eines nach den Vorschriften des Gewerbegesetzes vom 
15. October 1861 (Seite 187 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861), 
verbunden mit §& 1 des Gesetzes, die Abänderung mehrerer Bestimmungen des Gewerbegesetzes 
betreffend, vom 23. Juni 1868 (Seite 335 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1868) zu beurtheilenden selbstständigen Gewerbtreibenden hat, insoweit nicht eine der 
nachstehend in §& 2, 3, 5, 23 erwähnten Ausnahmen Platz greift, ohne Rücksicht auf Alter 
und Geschlecht, ein Arbeitsbuch zu führen. 
6&2. Der Verpflichtung, ein Arbeitsbuch zu führen, sind nicht unterworfen: 
1. die nur für einzelne Arbeiten tageweise und vorübergehend angenommenen Arbeiter und 
Gehülfen; 
2. die nicht sowohl in einem Arbeits= als vielmehr in einem Gesindedienstverhältnisse zu 
Gewerbtreibenden stehenden Personen, mithin insbesondere das Hauspersonal in 
Fabriken an Thürhütern, Wächtern, Kutschern und dergleichen; 
3. alle ohne Rücksicht auf eigene Arbeitsleistung mit festem Gehalte zur Leitung und Be- 
aufsichtigung der Arbeiter angestellten Personen; 
4. die Zeichner der Fabrikanten und Fabrikkaufleute; 
5. das kaufmännische Comptoir= und Hülfspersonal, einschließlich des kaufmännischen 
Büreaupersonals in Fabriken; 
6. die als Volontärs behufs ihrer Ausbildung in einem Fabrik= oder Handelsgeschäfte 
arbeitenden Personen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher leidet endlich auch auf Lehrlinge (vergl. 9 77 des 
Gewerbegesetzes) keine Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.