Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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merkung, aus welcher der Name des Lehrherrn, die Lehrzeit und das Urtheil des Lehrherrn 
über die während der Lehre erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie das Betragen des 
Lehrlings zu ersehen sind, endlich die Namensunterschrift des Inhabers zu enthalten (vergl. 
übrigens §& 23). 
Bei Ausländern bedarf es außer der Bezeichnung der Vor= und Zunamen, des Alters, 
der Statur, der Farbe der Haare und der Augen, ferner der etwaigen besonderen Kennzeichen 
und der Heimath des Inhabers des Arbeitsbuchs auch noch der Angabe der ausländischen 
Legitimation, auf Grund deren die Ausstellung des Arbeitsbuchs erfolgt. 
& ie folgenden leeren Seiten des Arbeitsbuchs sind theils zu den Einträgen der 
Arbeitsgeber und der Verwalter der Verpflegungscassen, zu welchen das gewerbliche Hülfs- 
personal zu steuern hat (vergl. § 16 des Gesetzes vom 23. Juni 1868), theils zu den 
Einträgen der Sicherheitspolizeibehörden (vergl. §& 1 4 und 15) bestimmt. 
	.Die Einträge der Arbeitsgeber haben sich auf Bescheinigung des Zeitpunkts des 
Antritts der Arbeit (Antrittsbescheinigung) und des Zeitpunkts des Austritts aus der- 
selben (Austrittsbescheinigung) und die Bemerkung, daß der Arbeiter seinen Verpflichtungen 
gegen den Arbeitsgeber nachgekommen, oder in welcher Beziehung dieß nicht geschehen ist, zu 
beschränken, dagegen ein Zeugniß über Qualification, Leistungen und Betragen des Arbeiters 
nicht zu enthalten. 
8 10. Von den Cassenverwaltern (vergl. & 8) ist zu bescheinigen, daß der Inhaber 
des Arbeitsbuchs seiner Verbindlichkeit gegen die Verpflegungscasse nachgekommen, beziehendlich 
inwieweit dieß nicht geschehen ist. 
11. Kein selbstständiger Gewerbtreibender darf einen Arbeiter oder Gehülfen in Arbeit 
nehmen, welcher nicht ein in Ordnung befindliches Arbeitsbuch vorzeigen kann. 
Ebensowenig darf er einen Arbeiter oder Gehülfen in Arbeit nehmen, dessen letzte Aus- 
trittsbescheinigung nicht in Ordnung ist (vergl. jedoch & 13, letzter Absatz). 
Insoweit es sich um Annahme eines Ausländers handelt, welcher noch nicht innerhalb 
Landes in Arbeit gestanden hat, ist auf die oben im §& 3 in dieser Hinsicht getroffene Aus- 
nahmebestimmung zu verweisen. 
12. Das Arbeitsbuch ist nach erfolgter Eintragung und, soweit nöthig, Visirung der 
Antrittsbescheinigung (vergl. 9 14) während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von dem 
Inhaber selbst aufzubewahren. 
13. Dafür, daß die in §§ 9 und 10 gedachten Bescheinigungen und Bemerkungen 
in das Arbeitsbuch gehörig eingetragen werden, hat zwar zunächst der Inhaber des Buches 
selbst Sorge zu tragen; der Eintrag darf aber nicht verweigert werden. 
1868. 172
	        
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