Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Sollte dem ungeachtet in einem einzelnen Falle der Eintrag nicht zu erlangen sein, so 
hat auf Antrag des Buchinhabers die Sicherheitspolizeibehörde, nach vorgängiger Sacherörter— 
ung, eine behufige, den Mangel des Eintrags ersetzende, gleichzeitig aber auch die Bewandtniß 
und die dem Inhaber des Buches etwa schuldgegebene Nichterfüllung seiner Verbindlichkeiten 
näher angebende Notiz zu dem Buche zu bringen. 
Mit Rücksicht auf letztere bleibt es solchenfalls anderen Gewerbtreibenden unbenommen, 
den Arbeiter trotz der ermangelnden letzten Arbeitsbescheinigung (vergl. 8 11) in Arbeit zu 
nehmen. 
& 14. Die im § 8 erwähnten Einträge der Sicherheitspolizeibehörden bestehen, außer 
dem im vorstehenden Paragraphen Bemerkten, theils in der Visirung der Antritts= und Aus- 
trittsbescheinigungen (vergl. § 9), theils in der Ertheilung von Aufenthaltsbescheinigungen, 
theils endlich in der Ausstellung von Reisevisas, dafern dieselbe beantragt wird (siehe § 15). 
Zum Behufe der vorgedachten Visirung hat in Orten, welche Sitz einer Sicherheitspolizei- 
behörde sind, der Inhaber des Arbeitsbuchs dasselbe bei dieser Behörde vorzulegen und zwar, 
dafern nicht durch örtliche Vorschrift eine kürzere Frist bestimmt ist, spätestens binnen 3 
Tagen nach erfolgtem Arbeitsantritte oder Arbeitsaustritte. Die Behörde hat die Visirung in 
kürzester Weise unter den betreffenden Einträgen der Arbeitsgeber zu bewirken. Erst durch 
diese Visirung erlangen die Austrittsbescheinigungen die nöthige formelle Glaubwürdigkeit. 
Wechselt jedoch ein Arbeiter oder Gehülfe nur an demselben Orte den Arbeitsgeber, so 
ist die polizeiliche Visirung nicht für jede Austritts= und Antrittsbescheinigung, sondern nur 
für die erste Antrittsbescheinigung und für die letzte Austrittsbescheinigung an dem betreffenden 
Orte, unbeschadet übrigens der Innehaltung der an letzterem, in Betreff der An= und Ab- 
meldung der Gewerbsgehülfen bei der Polizeibehörde, bestehenden Vorschriften, erforderlich. 
Der Eintrag von Aufenthaltsbescheinigungen geschieht in dem Falle, wenn ein Arbeiter 
oder Gehülfe nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht sofort wieder neue Arbeit findet 
oder annehmen will, vielmehr kürzere oder längere Zeit an einem Orte arbeitslos, oder doch 
mindestens ohne solche Arbeit, welche die Führung eines vorschriftmäßigen Arbeitsbuchs be- 
dingt, sich aufhält, durch die Sicherheitspolizeibehörde des Aufenthaltsorts des Arbeiters, 
jedoch nicht unbedingt und nothwendiger Weise, sondern nur auf Ansuchen des Letzteren. Diese 
Aufenthaltsbescheinigungen sind in der Reihenfolge der Antritts= und Austrittsbescheinigungen 
in dem Arbeitsbuche einzutragen und haben nur den Zweck, glaubhaft nachzuweisen, wo und 
wie lange der Inhaber außer festem Arbeitsverhältnisse sich befunden hat. 
Wenn der Arbeitsort nicht zugleich Sitz der Sicherheitspolizeibehörde ist, so bedarf es der 
Vorlegung des Arbeitsbuchs an die Behörde selbst nicht, es ist vielmehr die Visirung der 
Antritts= und Austrittsbescheinigungen, sowie der Eintrag von Aufenthaltsbescheinigungen, 
auf dem platten Lande von dem betreffenden Ortsrichter, in den § 25 des Gesetzes, die künftige
	        
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