Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Auf dem Croquisrisse müssen, außer den etwa vom Bergamte im einzelnen Falle erfor— 
derten besonderen Angaben, unter allen Verhältnissen die Feldesgrenzen in der zur Aufnahme 
in die Verleihungsurkunde geeigneten Weise, die zur allgemeinen Orientirung erforderlichen 
Tagegegenstände und der astronomische Meridian angegeben sein. Für den Maßstab des 
Croquisrisses ist das Verhältniß von 114000 oder 1:2000 der wirklichen Länge anzuwenden. 
§ 30. Das Bergamt hat durch den Bergamts-Markscheider den vom Muther ein- 
gereichten Croquisriß nebst den dazu gehörigen Angaben rücksichtlich der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit, soweit als dieß ohne Vornahme von Localerörterungen möglsch ist, controliren 
zu lassen. 
Wenn sich hierbei Unrichtigkeiten finden, welche die zulässigen Fehlergrenzen übersteigen, 
so hat das Bergamt auf dießfallsige Anzeige des Bergamts-Markscheiders eine Revision der 
bemängelten Arbeit zu veranlassen. 
§31. Wenn sich herausstellt, daß das gemuthete Grubenfeld auf diejeuigen Mineralien, 
auf welche die Muthung lautet, theilweise bereits verliehen ist, so hat das Bergamt, dafern 
der Nachweis des Minerals oder der Lagerstätte für das freie Feld vorhanden ist, den Muther, 
unter Gestattung einer vierwöchigen Frist, zu Abänderung seiner Muthung mit der Androhung 
des Verlustes des durch die Muthung erlangten Rechtes aufzufordern. Kommt er dieser Auf- 
forderung binnen der gestellten Frist nicht nach, so ist die Muthung für ungültig zu erklären. 
6#32. Wird durch eine Muthung ein District begehrt, in welchem bereits einem Anderen 
die Erlaubniß zum Schürfen ertheilt ist, so hat das Bergamt den Muther nach §# 37, Abs. 2 
des Gesetzes zu verständigen. 
Das Bergamt hat die Muthung einstweilen zu den Acten zu nehmen, auch, wenn der 
Schürfer auf sein Recht ausdrücklich oder stillschweigend Verzicht leistet, dem Muther davon 
Nachricht zu geben und ihm zu eröffnen, daß auf seine Muthung, dafern er sie nicht binnen 
einer bestimmten Frist zurückziehe, das Erforderliche werde expedirt werden. 
833. Bezüglich des nach § 47, Abs. 2 verbd. §& 4, Abs. 5 des Gesetzes dem In- 
haber eines Grubenfeldes zustehenden Vorrechts zum Muthen siehe & 44 der gegenwärtigen 
Verordnung. 
Zu Capitel III. 
34. Vor Angriffnahme eines unterirdischen Hülfsbaues in unverliehenem Felde hat 
der Beliehene bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe bis zu 10 Thalern —. — dem Bergamte 
und der Ortsverwaltungsbehörde von seinem Vorhaben Anzeige zu erstatten. Die Letztere 
hat die Gemeinde, die Rittergutsbesitzer und Exemten von diesem Vorhaben zu benachrichtigen. 
35. Bei der Verleihung müssen die Grenzpunkte des Grubenfeldes mindestens nach 
ihrer, durch Streichen und Länge zu bestimmenden Lage gegen einander dergestalt bezeichnet 
1868. 174 
Zu § 37. 
Zu § 38. 
Zu § 39. 
Zu 88 41 
und 42.
	        
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