Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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#48. Bezüglich der Anlegung und Fortführung von Folien für Berggebäude kommen 
die allgemein geltenden Vorschriften in Anwendung, jedoch mit der besonderen Bestimmung 
zu Nr. 1 des § 124 der Verordnung vom 9. Januar 1865 (Seite 24 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1865), daß in der ersten Rubrik des Foliums, nach dem 
Namen und der (nach Grubenfeld und Stolln zu unterscheidenden) Gattung des Bergwerks- 
eigenthums, bei verliehenen Grubenfeldern die Größe derselben nach Maßeinheiten, sowie 
die metallischen Mineralien, auf welche die Felder verliehen sind, und bei Kohlenfeldern deren 
nähere örtliche Bezeichnung nach den Nummern des Flurbuchs einzuschreiben sind. 
# 49. Wenn das Bergamt von dem Tode des Eigenthümers eines Berggebäudes oder 
Gesellentheils Kenntniß erhält, so hat es bei der betreffenden Nachlaßbehörde Erkundigung 
einzuziehen, ob die Eigenthumsfrage erledigt oder ein Nachlaßvertreter gerichtlich ernannt ist 
und, dafern und so lange weder das Eine noch das Andere der Fall ist, einen Vertreter für 
das Berggebäude oder den Gesellentheil zu bestellen, sowie über die erfolgte Bestellung nicht 
blos der Nachlaß-- und Ortsverwaltungsbehörde Nachricht zu geben, sondern auch eine Urkunde 
auszufertigen und dieselbe dem Vertreter zu seiner Rechtfertigung auszuhändigen. 
Nach erfolgter Erledigung der Eigenthumsfrage oder im Falle der gerichtlichen Bestellung 
eines Nachlaßvertreters hat das Erbschaftsgericht dem Bergamte Mittheilung hiervon zu machen, 
worauf letzteres wegen Aufhebung der seinerseits bestellten Vertretung das Erforderliche vor- 
zukehren hat. 
* 50. Beim Eintritte der Wirksamkeit des Gesetzes hat das Bergamt, insoweit dieß 
nicht bereits früher geschehen ist, ein Verzeichniß über diejenigen Vorschüsse der im § 53 des 
Gesetzes erwähnten Art, von denen ihm bekannt ist, daß sie auf bereits auflässigen Gruben- 
feldern des Erzbergbaues haften, und über deren Restitutionsbedingungen anzulegen. 
Wenn fernerhin ein verliehenes Bergbaurecht erlischt, welches mit dergleichen Betriebs- 
vorschüssen belastet ist, so hat das Bergamt auf dießfallsigen Antrag und Nachweis des Vor- 
schußgläubigers denjenigen ungetilgten Vorschußbetrag, dessen Restitution noch nicht gefällig 
geworden ist, nebst den dafür bestehenden Restitutionsbedingungen in das vorberegte Verzeich- 
niß einzutragen. 
Ist bei dem Erzbergbaue ein auflässiges Grubenfeld, auf welchem nach Inhalt jenes Ver- 
zeichnisses dergleichen Vorschüsse haften, wieder gemuthet worden, so hat das Bergamt dem 
Muther den Betrag und die Restitutionsbedingungen dieser Vorschüsse zur Anerkennung vor- 
zulegen. 
Ist diese erfolgt und die Verleihung bewirkt worden, so hat das Bergamt die Grund- 
und Hypothekenbehörde hiervon behufs der Eintragung dieser Vorschüfse auf das dieserhalb 
sofort anzulegende Folium zu benachrichtigen. 
Zu §52. 
Zu § 53.
	        
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