Zu § 55.
— 1306 —
Entstehen hinsichtlich der vorerwähnten Anerkennung Differenzen, welche in einem vom
Bergamte zu veranstaltenden Vereinigungstermine nicht beseitigt werden können, so ist der
Vorschußgläubiger mit seinem Anspruche auf den Rechtsweg zu verweisen, die sodann nicht
länger zu beanstandende Verleihung aber nur mit ausdrücklichem Vorbehalte jenes Anspruchs
vorzunehmen.
& 51. Bei dem Kehlenbergbaue haben die Grund= und Hypothekenbehörden die auf
erloschenen Bergbaurechten haftenden dergleichen Vorschüsse, wenn ein solches Bergbaurecht von
Seiten des Besitzers des Grundstücks, an welchen es zurückgefallen, oder von Seiten eines
Dritten, welchem es vom Ersteren von Neuem eingeräumt worden ist, wieder ausgeübt wird,
auf Antrag des Vorschußgläubigers auf das für das betreffende Grundstück bestehende oder
für das abgesonderte Bergbaurecht wieder anzulegende Folium unter den Schulden einzutragen.
Zu Abschnitt V.
Zu Capitel I.
& 52. Die Bergwerksbesitzer und ihre Beamten, Officianten und Aufseher haben bei
dem Betriebe des Bergbaues zur Abwendung von Gefahren nicht nur die gewöhnliche Vorsicht
anzuwenden, sondern auch alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche Wissenschaft und
Erfahrung lehren.
Insbesondere haben sie die ihnen von der Bergbehörde zu Verhütung von Unglücksfällen
allgemein ertheilten Vorschriften, insoweit nicht von dem Bergamte im einzelnen Falle eine
Ausnahme gestattet worden ist, genau zu befolgen. Zuwiderhandlungen gegen diese allgemeinen
bergpolizeilichen Vorschriften werden, unbeschadet des im § 6 8 verbd. mit § 177 des Gesetzes
vorgeschriebenen Zwangsverfahrens, mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern —. —; oder verhält-
nißmäßiger Gefängnißstrafe belegt.
* 33. Die Bergwerksbesitzer haben dafür zu sorgen, daß den Bergarbeitern die für die-
selben von der Bergbehörde zu Verhütung von Unglücksfällen ertheilten Vorschriften durch
Aushändigung gedruckter Exemplare dieser Vorschriften oder in sonst geeigneter Weise gehörig
bekannt gemacht werden.
Sie haben ferner selbst, sowie durch ihre Beamten, Officianten und Aufseher über genaue
Einhaltung dieser Vorschriften zu wachen, in Contraventionsfällen aber die Arbeiter nach
Maßgabe der Arbeiterordnung zu bestrafen.
& 5 . Die nächste bergpolizeiliche Aufsicht über den Bergwerksbetrieb ist von den tech-
nischen Localbeamten (Berginspectoren) zu führen. Dieselben haben von dem Zustande der
Berggebäude ihres Bezirks und den Betriebseinrichtungen bei selbigen sich in fortwährender
Kenntniß zu erhalten und jedes im Betriebe stehende Berggebäude, je nach der Ausdehnung