Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu § 55. 
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Entstehen hinsichtlich der vorerwähnten Anerkennung Differenzen, welche in einem vom 
Bergamte zu veranstaltenden Vereinigungstermine nicht beseitigt werden können, so ist der 
Vorschußgläubiger mit seinem Anspruche auf den Rechtsweg zu verweisen, die sodann nicht 
länger zu beanstandende Verleihung aber nur mit ausdrücklichem Vorbehalte jenes Anspruchs 
vorzunehmen. 
& 51. Bei dem Kehlenbergbaue haben die Grund= und Hypothekenbehörden die auf 
erloschenen Bergbaurechten haftenden dergleichen Vorschüsse, wenn ein solches Bergbaurecht von 
Seiten des Besitzers des Grundstücks, an welchen es zurückgefallen, oder von Seiten eines 
Dritten, welchem es vom Ersteren von Neuem eingeräumt worden ist, wieder ausgeübt wird, 
auf Antrag des Vorschußgläubigers auf das für das betreffende Grundstück bestehende oder 
für das abgesonderte Bergbaurecht wieder anzulegende Folium unter den Schulden einzutragen. 
Zu Abschnitt V. 
Zu Capitel I. 
& 52. Die Bergwerksbesitzer und ihre Beamten, Officianten und Aufseher haben bei 
dem Betriebe des Bergbaues zur Abwendung von Gefahren nicht nur die gewöhnliche Vorsicht 
anzuwenden, sondern auch alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche Wissenschaft und 
Erfahrung lehren. 
Insbesondere haben sie die ihnen von der Bergbehörde zu Verhütung von Unglücksfällen 
allgemein ertheilten Vorschriften, insoweit nicht von dem Bergamte im einzelnen Falle eine 
Ausnahme gestattet worden ist, genau zu befolgen. Zuwiderhandlungen gegen diese allgemeinen 
bergpolizeilichen Vorschriften werden, unbeschadet des im § 6 8 verbd. mit § 177 des Gesetzes 
vorgeschriebenen Zwangsverfahrens, mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern —. —; oder verhält- 
nißmäßiger Gefängnißstrafe belegt. 
* 33. Die Bergwerksbesitzer haben dafür zu sorgen, daß den Bergarbeitern die für die- 
selben von der Bergbehörde zu Verhütung von Unglücksfällen ertheilten Vorschriften durch 
Aushändigung gedruckter Exemplare dieser Vorschriften oder in sonst geeigneter Weise gehörig 
bekannt gemacht werden. 
Sie haben ferner selbst, sowie durch ihre Beamten, Officianten und Aufseher über genaue 
Einhaltung dieser Vorschriften zu wachen, in Contraventionsfällen aber die Arbeiter nach 
Maßgabe der Arbeiterordnung zu bestrafen. 
& 5 . Die nächste bergpolizeiliche Aufsicht über den Bergwerksbetrieb ist von den tech- 
nischen Localbeamten (Berginspectoren) zu führen. Dieselben haben von dem Zustande der 
Berggebäude ihres Bezirks und den Betriebseinrichtungen bei selbigen sich in fortwährender 
Kenntniß zu erhalten und jedes im Betriebe stehende Berggebäude, je nach der Ausdehnung 
 
	        
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