Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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und Gefährlichkeit des Betriebs, in kürzeren oder längeren Zwischenräumen, jährlich aber 
mindestens einmal, speciell zu besichtigen. 
8 55. Wenn der Berginspector hierbei Mängel und Uebelstände wahrnimmt, welche 
nicht in Folge der von ihm an Ort und Stelle gemachten Erinnerung ohne Weiteres beseitigt 
werden (vergl. unten 6 56), so hat er dieß dem Bergamte zur Entschließung anzuzeigen. 
Dafern jedoch Gefahr im Verzuge ist, so hat der Berginspector, soweit thunlich nach 
Vernehmung mit den Betriebsbeamten des Berggebäudes, sofort selbstständig die nöthigen An- 
ordnungen, nach Befinden unter Androhung angemessener Zwangsmaßregeln für den Weigerungs- 
fall, zu treffen. Eine solche Anordnung und Androhung hat dieselbe Wirkung, als wenn sie 
vom Bergamte erfolgt wäre. In solchen Fällen hat aber der Berginspector alsbald dem 
Bergamte Anzeige über die von ihm selbstständig getroffenen Anordnungen zu machen. Be- 
schwerden und Recurse der Bergwerksbesitzer gegen dergleichen Anordnungen sind bei dem Berg- 
amte anzubringen und von dem Letzteren mittelst gutachtlichen Berichts dem Finanzministerium 
zur Entscheidung anzuzeigen. 
& 56. Auf jedem Berggebäude ist ein Zechenbuch zu halten, in welches der Berg- 
inspector jedesmal das Datum der vorgenommenen Befahrung oder Tagebesichtigung, sowie 
a) die von ihm dabei wegen Gefahr im Verzuge ertheilten Anordnungen, unter Angabe der 
Person, an welche solche gerichtet worden sind, und der etwa damit verbundenen 
Strafandrohung und 
b) die von ihm dabei über vorgefundene Mängel und Uebelstände gezogenen Erinner- 
ungen 
einzutragen hat. 
Durch erfolgte Eintragung dieser Anordnungen und Erinnerungen in das Zechenbuch 
sind dieselben als den Bergwerksbesitzern gehörig insinuirt zu erachten. 
Sobald die in dem Zechenbuche von dem Berginspector gegebenen Anordnungen aus- 
geführt und die darin von demselben gemachten Erinnerungen beseitigt sind, haben die Berg- 
werksbesitzer oder deren hierzu besonders beauftragte Beamte dieß unter Angabe des Datums 
und mit Namensunterschrift im Zechenbuche sofort zu bemerken. Der Berginspector hat bei 
der nächsten Anwesenheit auf dem Berggebäude von der Richtigkeit dieser Angabe durch den 
Augenschein sich zu überzeugen und den Befund in dem Zechenbuche zu bemerken. 
&0 Ist der Betrieb eines Berggebäudes auf Zeit eingestellt, so hat das Bergamt darauf 
zu sehen, daß daselbst während der Infristhaltung nicht durch Tagebrüche oder auf sonstige 
Weise Gefahren für die Oberfläche und deren Bewohner, sowie für andere Berggebäude ent- 
stehen. 
Wenn die Bergwerksbesitzer die deshalb nöthigen Veranstaltungen nicht der Anordnung 
des Bergamts gemäß treffen, so hat Letzteres nach § 68 des Gesetzes weiter zu verfahren.
	        
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