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und 59.
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§58. Dafern der Alleinbesitzer eines Berggebäudes die Arbeit in Person betreibt, ge—
nügt in der Voraussetzung, daß sein Grubenfeld nur eine Maßeinheit umfaßt, diese Belegung
durch einen einzelnen Mann, dafern er täglich, mit Ausnahme der Sonn= und Feiertage,
mindestens eine achtstündige Schicht verfährt.
Zur Mannschaftsbelegung sind außer den wirklich angelegten Bergarbeitern auch die bei
der Grube angestellten Steiger und sonstigen Aufseher, sowie die daselbst verwendeten Tage-
löhner zu rechnen.
&59. Die Genehmigung zu einer geringeren als der vorschriftsmäßigen Belegung eines
Grubenfeldes nach 6 58b des Gesetzes oder zur Aussetzung des Betriebs darf vom Berg-
amte selbstständig bis zu zwei Jahren und bei solchem Bergbaue, welcher mit seiner Production
von besonderen Gewerbs= und Handelsverhältnissen abhängig ist (Fabrikbergbau), bis zu vier
Jahren, dagegen auf längere Dauer nur mit Zustimmung des Finanzministeriums ertheilt
werden.
Hierbei sind alle diejenigen Berggebäude als dem Fabrikbergbaue angehörig anzusehen,
bei welchen diejenige Production, von deren gehöriger Verwerthung die Fortstellung des Be-
triebs abhängt, dem nurgedachten Bergbaue angehört. Wenn in dieser Beziehung über die
obwaltenden Verhältnisse im einzelnen Falle Zweifel entstehen, so hat das Bergamt vor Er-
theilung einer längeren, als zweijährigen Frist die Entschließung des Finanzministeriums
hierüber einzuholen.
60. Ergiebt sich, daß im Laufe eines Jahres auf einem Berggebäude ohne bergamt-
liche Genehmigung der Betrieb in einer geringeren als der vorschriftsmäßigen Stärke oder
daß gar kein Betrieb stattgefunden hat, so ist der betreffende Bergwerksbesitzer vom Bergamte
zur vorschriftsmäßigen Bauhafthaltung und zum Nachholen des Versäumten innerhalb des
nächstfolgenden Jahres unter der Androhung aufzufordern, daß ihm außerdem sein Berg-
baurecht werde entzogen werden. Nach Ablauf des letztgedachten Jahres hat das Bergamt —
falls nicht etwa inmittelst dem Bergwerksbesitzer auf sein Ansuchen Dispensation von Be-
folgung der gesetzlichen Vorschriften ertheilt worden ist — durch den Berginspector das Berg-
gebäude befahren und feststellen zu lassen, ob die bergamtliche Aufforderung befolgt worden
sei. Wenn sich hierbei herausstellt, daß dieß nicht der Fall gewesen ist, so hat das Bergamt
den Bergwerksbesitzer von dem Befunde und von dem wiernach bevorstehenden Verluste seines
Bergbaurechts in Kenntniß zu setzen und demselben eine vierwöchige Frist zum Anbringen der
etwa dagegen zu machenden Einwendungen zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist ist, wenn
dergleichen Einwendungen nicht erhoben oder vom Bergamte nicht für beachtlich befunden
worden sind, von dem Letzteren der Verlust des verliehenen Bergbaurechts durch einen motivirten
Bescheid gegen den betreffenden Bergwerksbesitzer auszusprechen (vergl. § 68 des Gesetzes
sub 2).