Zu § 66.
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und 71.
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In dringenden Fällen ist das Bergamt berechtigt, seinen Beschlüssen und Anordnungen
sofort die Bemerkung beizufügen, daß etwaigen Recursen keine Suspensirkraft beizulegen sei.
Jedenfalls ist bis zur Entscheidung auf den eingelegten Recurs nichts zu unternehmen,
was die spätere Ausführung der ertheilten Anordnungen behindern kann.
§ 76. In Ansehung der allgemeinen Polizei auf Bergwerksräumen — im Gegensatze
zu der dem Bergamte durch § 65 des Allgemeinen Berggesetzes zugewiesenen eigentlichen
Bergpolizei — verbleibt es nicht nur bei den Vorschriften im § 1 der Verordnung Nr. 29
vom 8. Mai 1856 (Seite 82 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) für
den Erzbergbau, sondern diese Vorschriften erleiden auch von Eintritt der Wirksamkeit des
Allgemeinen Berggesetzes an auf den Kohlenbergbau Anwendung.
Das Nänliche gilt für die Vorschriften, welche im §& 2 der nurerwähnten Verordnung
Absatz 1 und 2, bezüglich der theils ron den Bergämtern, theils ron den Ortspolizeibehörden
bei Unglücksfällen auf Gruben anzustellenden Erörterungen, sowie im & 3 derselben Verord-
nung über die Stattbaftigkeit des Betriebs von Bergwerksmaschinen an Sonn= und Festtagen
ertheilt worden sind.
Was die in der letzteren Verordnungsstelle erwähnten Erlaubnißscheine anlangt, so wird
das Bergamt ermächtigt, nach Befinden mit deren Ausstellung die technischen Localbeamten
ein und für alle Mal zu beauftragen.
Wegen des Erlasses allgemeiner bergpolizeilicher Vorschriften vergl. 9§ 151 dieser Ver-
ordnung.
& 77, Auff erstattete Anzeige über einen Unglückefall, welcher den Tod oder die schwere
Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat (vergl. & 7 3 der gegenwärtigen
Verordnung), hat das Bergamt beziehendlich der Berginspector ohne Verzug an Ort und
Stelle die zur Rettung der Verunglückten oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen
Maßregeln, insoweit dieselben nicht bereits von den Bergwerksbesitzern getroffen worden sind,
anzuordnen und, soweit nöthig, zu veranstalten, sowie nach § 2, Abs. 1 und 2 der Verordnung
Nr. 29 vom 8. Mai 1856 (Seite 82 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1856) das weiter Erforderliche vorzukehren.
Das dießffallsige Ergebniß ist vom Bergamte der Ortspolizeibehorde mitzutheilen und dem
Finanzministerium anzuzeigen.
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& 7 .Eine Verpflichtung von Werksbeamten, Officianten und Arbeitern durch das
Bergamt findet nicht mehr statt.
& 79. Wenn auch den Bergwerksbesitzern nach ### 71 und 89 des Gesetzes unbenom
men ist, weibliche Personen in Bergarbeit zu nehmen, so dürfen letztere doch aus bergpolizei-