Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu § 66. 
— 
und 71. 
— 1312 —1 
In dringenden Fällen ist das Bergamt berechtigt, seinen Beschlüssen und Anordnungen 
sofort die Bemerkung beizufügen, daß etwaigen Recursen keine Suspensirkraft beizulegen sei. 
Jedenfalls ist bis zur Entscheidung auf den eingelegten Recurs nichts zu unternehmen, 
was die spätere Ausführung der ertheilten Anordnungen behindern kann. 
§ 76. In Ansehung der allgemeinen Polizei auf Bergwerksräumen — im Gegensatze 
zu der dem Bergamte durch § 65 des Allgemeinen Berggesetzes zugewiesenen eigentlichen 
Bergpolizei — verbleibt es nicht nur bei den Vorschriften im § 1 der Verordnung Nr. 29 
vom 8. Mai 1856 (Seite 82 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) für 
den Erzbergbau, sondern diese Vorschriften erleiden auch von Eintritt der Wirksamkeit des 
Allgemeinen Berggesetzes an auf den Kohlenbergbau Anwendung. 
Das Nänliche gilt für die Vorschriften, welche im §& 2 der nurerwähnten Verordnung 
Absatz 1 und 2, bezüglich der theils ron den Bergämtern, theils ron den Ortspolizeibehörden 
bei Unglücksfällen auf Gruben anzustellenden Erörterungen, sowie im & 3 derselben Verord- 
nung über die Stattbaftigkeit des Betriebs von Bergwerksmaschinen an Sonn= und Festtagen 
ertheilt worden sind. 
Was die in der letzteren Verordnungsstelle erwähnten Erlaubnißscheine anlangt, so wird 
das Bergamt ermächtigt, nach Befinden mit deren Ausstellung die technischen Localbeamten 
ein und für alle Mal zu beauftragen. 
Wegen des Erlasses allgemeiner bergpolizeilicher Vorschriften vergl. 9§ 151 dieser Ver- 
ordnung. 
& 77, Auff erstattete Anzeige über einen Unglückefall, welcher den Tod oder die schwere 
Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat (vergl. & 7 3 der gegenwärtigen 
Verordnung), hat das Bergamt beziehendlich der Berginspector ohne Verzug an Ort und 
Stelle die zur Rettung der Verunglückten oder zur Abwendung weiterer Gefahr erforderlichen 
Maßregeln, insoweit dieselben nicht bereits von den Bergwerksbesitzern getroffen worden sind, 
anzuordnen und, soweit nöthig, zu veranstalten, sowie nach § 2, Abs. 1 und 2 der Verordnung 
Nr. 29 vom 8. Mai 1856 (Seite 82 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1856) das weiter Erforderliche vorzukehren. 
Das dießffallsige Ergebniß ist vom Bergamte der Ortspolizeibehorde mitzutheilen und dem 
Finanzministerium anzuzeigen. 
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& 7 .Eine Verpflichtung von Werksbeamten, Officianten und Arbeitern durch das 
Bergamt findet nicht mehr statt. 
& 79. Wenn auch den Bergwerksbesitzern nach ### 71 und 89 des Gesetzes unbenom 
men ist, weibliche Personen in Bergarbeit zu nehmen, so dürfen letztere doch aus bergpolizei-
	        
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