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lichen Rücksichten weder zu Arbeiten in der Grube, noch bei der Maschinenförderung oder bei
der Wartung von Maschinen verwendet werden, dafern dieß nicht von dem Bergamte unter
besonderen Umständen ausnahmsweise gestattet wird.
8 80. Jeder Bergwerksbesitzer, welcher mehr als zwanzig Personen, einschließlich der
Frauen und Kinder, auf ein und demselben Berggebäude beschäftigt, hat ein Verzeichniß der
darunter befindlichen schulpflichtigen Kinder zu halten, worin dieselben nach Namen, Geschlecht,
Alter und Antrittszeit aufgeführt sind. Das Verzeichniß ist auf Verlangen der Obrigkeit
vorzulegen.
Bergwerksbesitzer, welche bei Erlaß des Gesetzes noch nicht im Besitze eines solchen Ver—
zeichnisses sind, haben solches spätestens bis zum 31. Januar 1869 anzufertigen.
Unterlassung dieser Vorschrift oder Unrichtigkeiten im Verzeichnisse werden mit Geldstrafen
bis zu 5 Thalern —-. —- geahndet.
&. Iu Ansehung der Werksschulen ist den Bestimmungen in &8# 7 und 14 d der
Ausführungsverordnung zum Gesetze über die Elementarvolksschulen vom 9. Juni 1835
(Seite 29 8 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835) nachzugehen.
Es ist dahin zu wirken, daß die Schulzeiten für Werkskinder, besonders im Winter, nicht
zu früh am Tage und nicht zu spät des Abends fallen. Das Gesetz bezeichnet in dieser
Hinsicht nur die äußersten Grenzen.
6R. Die Einwilligung der Eltern und Vormünder zu Eingehung eines Arbeitsver-
trags durch Unmündige braucht nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich vor der Ortsver-
waltungsbehörde bei dem Anbringen wegen Ausstellung eines Arbeitsbuchs erfolgen.
Für die deshalb aufzunehmende Registratur sind keine Kosten zu berechnen.
g 83. Bezüglich der Arbeitsbücher für die Bergarbeiter erleidet
die Rebidirte Verordnung über die Arbeitsbücher des gewerblichen Hülfspersonals vom
23. November 1868 (Seite 1283 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1868) «
unter nachstehenden besonderen Zusätzen und Abänderungen Anwendung.
Zu s 5 jener Verordnung. Die Ausstellung von Arbeitsbüchern ist solchen Personen
zu versagen, welche mit blöden Augen, Taubheit, Epilepsie, Schwindel, Blödsinn oder anderen
korperlichen oder geistigen Gebrechen, die leicht Anlaß zu Unglücksfällen geben können, behaftet
oder welche dem Trunke ergeben sind.
Zu 7 jener Verordnung. Die Arbeitsbücher sind mit einem Abdrucke der §# 83,
84 und 97 der gegenwärtigen Verordnung, sowie der angezogenen Verordnung vom 23. No-
vember dieses Jahres zu versehen.
Zu § 9 jener Verordnung. Die Bergwerksbesitzer oder deren Betriebsbeamte haben
zwar gleichfalls bei Annahme eines Bergarbeiters die Antrittsbescheinigung in dessen Arbeits-
Zu § 72.
Zu § 73.
Zu § 74.
Zu §§ 75
und 76.