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Bergarbeiter, welche bereits zeither mit einem Knappen= und beziehendlich Arbeitsbuche ver-
sehen gewesen sind, nicht wieder in Bergarbeit nehmen, wenn sie nicht ein nach der gegen-
wärtigen Verordnung ausgefertigtes Arbeitsbuch vorzeigen können.
8 84. Enthält das dem abgehenden oder entlassenen Bergarbeiter ausgestellte Zeugniß
Beschuldigungen, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf Erörterung
bei der Ortsverwaltungsbehörde antragen (vergl. & 88 des Gesetzes), welche, wenn die Be-
schuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zengnisse den Befund ihrer Erörterung zu
vermerken hat.
G5. Die Bergwerksbesitzer haben über sämmtliche auf ihren Berggebänden angelegte
Bergarbeiter ein tabellarisches Verzeichniß (Mannschaftsbuch) zu führen, welches die Vor-
und Zunamen, den Wohnort und das Geburtsjahr, die Zeit des Dienstantritts, die Art der
Dienstverwendung, die Hohe des Lohnes und die Zeit und Ursache des Dienstaustritts enthält,
sewie angiebt, von welcher Behörde und an welchem Tage das betreffende Arbeitsbuch aus-
gestellt ist.
Das Mannschaftsbuch ist auf Verlangen der Ortsverwaltungsbehörde vorzulegen.
Bergwerksbesitzer, welche bei Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes noch nicht im Besitze
eines solchen Verzeichnisses sind, haben solches spätestens bis zum 1. April 1869 an-
zufertigen.
Unterlassung dieser Vorschriften oder Unrichtigkeiten im Mannschaftsbuche werden mit
Geldstrafen bis zu 5 Thalern — —. geahndet.
# 86. Jede Arbeiterordnung muß das Nöthige enthalten:
a) über die Arbeiterclassen und ihre Verrichtungen;
b) über die Daner und Zeit der Schichten und die während derselben erlaubten Pausen;
) über die niedrigsten und höchsten Sätze der Schichtlöhne für die verschiedenen Arbeiter-
classen;
d) über die Bedingungen für den Eintritt und das Aufrücken in eine Arbeiterclasse;
e) über die Normen für das Verdingen der Arbeiten;
".) über den Ort und die Zeitabschnitte der Anslohnung;
Z) über die Befugnisse des Beamten= und Aussichtspersonals;
h) über die Disciplin auf den Berggebäuden;
1) über die Strafen, insbesondere auch wegen polizeilicher Vergehungen, durch Verweis
und Verwarnung oder durch Lohnsabzüge, welche an einem Lohntage keinesfalls mehr
als ein Fünftheil des fälligen Lohnes betragen dürfen, und über deren Verwendungs-
weise; .
Zu§77.
Zu § 78.