Zu § 84.
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k) über das Verfahren im Falle der Erkrankung oder Verunglückung und
1) über die Verpflichtung der Arbeiter zum Eintritte in die Unterstützungscassen und zur
Beitragsleistung zu diesen Cassen nach 6 84 des Gesetzes.
6#87. Bei Prüfung der Arbeiterordnungen sind von der Ortsverwaltungsbehörde die
im letzten Satze des §6 78 des Gesetzes aufgestellten Gesichtspunkte, unter Vermeidung jeder
unnöthigen Einmischung in die innere Ordnung der Grubenverhältnisse, genau festzuhalten.
Von der festgestellten Arbeiterordnung hat jeder Bergwerksbesitzer 5 Druckexemplare bei
der Ortsverwaltungsbehörde einzureichen.
Die Ortsverwaltungsbehörden haben die Arbeiterordnungen ihres Bezirks in geeigneter
Weise zu sammeln, sowie zu gleichem Zwecke einige Druckexemplare dieser Arbeiterordnungen
an das Bergamt gelangen zu lassen.
. Die Arbeiterordnung ist den Arbeitern durch Anshängen in den Schachtkauen,
Treibehäusern oder sonstigen Arbeitsräumen über Tage und in den Expeditionslocalen, sowie
in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.
Die Unterlassung der Bekanntmachung durch Aushängen zieht eine Ordnungsstrafe bis
zu 5 Thalern —. — nhach sich, welche im Falle fortgesetzten Ungehorsams zu steigern ist.
*99. Die Besitzer der bei Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes bestehenden Berg-
gebäude, welche mehr als 10 Arbeiter beschäftigen, sind verpflichtet, die Arbeiterordnungen
längstens bis zum 1. Juli 1869 aufzustellen und der Ortsverwaltungsbehörde vorzulegen.
Im Falle des Säumnisses sind sie von der Ortsverwaltungsbehörde unter Androhung
von Ordnungsstrafen und Stellung angemessener Fristen dazu anzuhalten.
Bei denjenigen Steinkohlenwerken, bei welchen zeither schon Lohn= und Strafordnungen
bestanden haben, bleiben diese noch so lange in Geltung, bis die nach der obstehenden Vor-
schrift eingereichten Arbeiterordnungen in Wirksamkeit treten.
*90. Die Revierknappschaftscassen bei dem Erzbergbaue sind Revieranstalten im Sinne
des Allgemeinen Beragesetzes.
Neben den im & 84 dieses Gesetzes unter 1a, 2 4 und 6 —9 für die Unter-
stützungscassen im Allgemeinen und für die Revierknappschaftscassen insbesondere enthaltenen
Vorschriften finden daher auch die Bestimmungen in §6 106 — 109, 113, 114 und
115 des gedachten Gesetzes auf die Revierknappschaftscassen mit der Abweichung Anwend-
ung, daß
auch im 2. Absatze des §& 109 die Ortsverwaltungsbehörde an Stelle des Berg-
amts
und
in §& 106, 2, 113 und 115 der Revierausschuß in Gemeinschaft mit den Ver-
tretern der Knappschaft an Stelle des Revierausschusses allein
zu treten haben.