Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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diese Beschlüsse sofort dem Commissar nachträglich mitzutheilen, damit derselbe in den Stand 
gesetzt werde, die ihm zustehende Suspendirungsbefugniß auszuüben. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften sind mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern —--—— 
zu belegen. 
Zu Punkt 9. 
&97. Wenn Mitglieder (z. B. nach Beendigung einer Beurlaubung, nach erfüllter 
Militärpflicht 2c.) beim Wiedereintritte in die Arbeit zur Nachzahlung von Beiträgen ver- 
pflichtet sind, so ist von den Verwaltungen der Unterstützungscassen jedesmal vor dem Wieder- 
eintritte in die Arbeit in dem Arbeitsbuche zu bescheinigen, daß der Inhaber desselben seiner 
Verbindlichkeit gegen die Unterstützungscassen nachgekommen, beziehendlich inwieweit dieß nicht 
geschehen ist. 
Der Bergwerksbesitzer darf einen Arbeiter der gedachten Art nicht wieder in Arbeit neh- 
men, wenn in dessen Arbeitsbuche diese Bescheinigung fehlt; er kann sich aber nicht weigern, 
restirende Beiträge der vorerwähnten Art zu einer Revierknappschaftscasse oder bestätigten 
Unterstützungscasse auf Anlangen der Verwalter dieser Cassen dem Arbeiter vom Lohne (jedoch 
unter Innehaltung der im § 86 der gegenwärtigen Verordnung unter Punkt i gezogenen 
Grenze) zu kürzen und an die Casse abzuliefern. Bestreitet der Arbeiter die Verbindlichkeit, 
so ist die Differenz zur Entscheidung des Gerichts zu bringen. 
Zu Abschnitt VI. 
&98. Sobald nach Eintritt der Wirksamkeit des Allgemeinen Berggesetzes die Stimmenliste 
für das Jahr 1869 nach Maßgabe der §§# 99 bis 103 der gegenwärtigen Verordnung fest- 
gestellt sein wird, haben die Revierausschüsse die Bergwerksbesitzer der betreffenden Reviere 
zur Beschlußfassung darüber aufzufordern: 
a) ob und inwieweit sie nach 6 104 des Gesetzes Abweichungen an den in dieser Gesetz- 
stelle erwähnten Vorschriften und Einrichtungen wünschen; 
b) aus wie viel Mitgliedern der Revierausschuß bestehen soll; 
c) an welchem Orte die Geschäftsstelle desselben sein soll und 
d) ob, in welcher Höhe und auf welche Dauer den Mitgliedern des Revierausschusses 
Remuneration gewährt werden soll. 
Nachdem hierüber Beschluß gefaßt ist, hat der Revierausschuß die Neuwahl sämmtlicher 
Mitglieder und der Ersatzmänner zu veranstalten. Mit dem Zeitpunkte, mit welchem hiernach 
der Revierausschuß neu constituirt sein wird, erledigt sich die Function sämmtlicher bis dahin 
darin vorhanden gewesenen Mitglieder und Stellvertreter. 
§ 99. Das Bergamt hat Verzeichnisse über die zu jeder einzelnen Revier gehörigen 
Berggebäude und über die Bergwerksbesitzer und deren Vertreter zu halten und diese Verzeich- 
176“ 
Zu § 92. 
Zu § 94.
	        
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