Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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nisse durch jedesmalige Eintragung eintretender Veränderungen soviel als möglich richtig fort— 
zuführen. 
Auf Grund dieser Verzeichnisse hat das Bergamt jedesmal binnen vierzehn Tagen, vom 
Eintritte eines neuen Kalenderjahres an gerechnet, an die Revierausschüsse eine Uebersicht der 
zu dieser Zeit vorhandenen Berggebäude, sowie der Besitzer und Vertreter derselben abzugeben. 
8 100. Die Bergwerksbesitzer haben, bei Vermeidung einer zur Revierverwaltungscasse 
zu zahlenden Ordnungsstrafe von 5 Thalern —-—,„ jedesmal innerhalb der ersten vier— 
zehn Tage eines neuen Kalenderjahres dem Revierausschusse die im Laufe des vorhergegange— 
nen Jahres stattgefundene durchschnittliche Belegung ihres Berggebäudes schriftlich anzugeben. 
Zu der Mannschaftsbelegung sind nicht nur die wirklich angelegten Bergarbeiter nebst den 
Steigern und Aufsehern, sondern auch die beschäftigt gewesenen Tagelöhner zu rechnen. Auf 
die Zahl und Dauer der von der Mannschaft verfahrenen Schichten ist hierbei jedoch eine 
Rücksicht nicht zu nehmen. Geht dem Rerierausschusse ein Bedenken gegen die Richtigkeit 
dieser Angaben bei, so hat er dieserhalb, soweit nöthig, durch Einziehung von Erkundigungen 
beim Bergamte und durch Vernehmung mit den betreffenden Bergwerksbesitzern Erörterungen 
anzustellen und nach dem dießfallsigen Ergebnisse die durchschnittliche Belegung festzustellen. 
In gleicher Weise hat der Revierausschuß zu verfahren, wenn die Bergwerksbesitzer unterlassen 
haben, die Angaben innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu liefern. 
101. Nach Ablauf der vorerwähnten vierzehntägigen Frist hat der Revierausschuß 
die Liste der im Laufe des neubegonnenen Jahres stimmberechtigten Bergwerksbesitzer und der 
einem Jeden derselben für dieses Jahr zukommenden Stimmenzahl, jedoch vorbehältlich der 
etwa später zur Zeit einer Abstimmung wegen inmittelst erfolgter In= oder Außerbetriebsetzung # 
daran noch vorzunehmenden Abänderungen, aufzustellen. 
Etwaige bei Ermittelung der durchschnittlichen Belegung sich ergebende Bruchtheile der 
Mannschaftszahl sind nicht zu berücksichtigen. 
Die im Gesammteigenthume der Revier befindlichen Berggebäude und Betriebsanstalten 
bleiben von der Liste ausgeschlossen. 
102. Die aufgestellte Stimmenliste ist von dem Revierausschusse zur Einsicht der Berg- 
werksbesitzer stets bereit zu halten. Nach erfolgter Aufstellung ist dieß vom Revierausschusse 
nech besonders im Amteblatte zweimal mit der Aufforderung bekannt zu machen, etwaige 
Reclamationen längstens binnen vierzehn Tagen bei dem Revierausschusse schriftlich anzubrin- 
gen. Reclamationen, welche nach Ablauf dieser Frist eingehen, bleiben unbeachtet. Dagegen 
hat über rechtzeitig angebrachte Reclamationen zunächst das Bergamt, welchem dieselben 
vom Revierausschusse sofort nach Ablauf des Schlußtermins anzuzeigen sind, binnen vierzehn 
Tagen zu entscheiden.
	        
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