Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Zu Abschnitt VII. 
8118. Bezüglich der bereits bestehenden Erbstölln und der noch zu verleihenden ver— 
stuften dergleichen Stölln werden zu Abschnitt VII des Gesetzes vom 22. Mai 1851 fol— 
gende Vorschriften ertheilt: 
Zu 8 178 jenes Gesetzes. Ob ein Stolln mit einem höheren, als dem vorgeschriebenen 
Ansteigen betrieben, oder ob ihm eine höhere Sohle, als er vom Mundloche an hat, gegeben 
werden dürfe, hat das Bergamt danach zu bemessen, ob, wenn dieß auch im Interesse des Stöll— 
ners liegt, doch dadurch den betheiligten Fundgruben nicht ein wesentlicher Nachtheil erwächst, 
und es ist hierbei namentlich auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Nachtheil der Verringer— 
ung der Teufe, welche der Stolln den Fundgruben einbringt, nicht durch den Vortheil der größe— 
ren Schnelligkeit, mit welcher der Stolln in die Fundgrube einkommt, überwogen wird. Eine 
Abweichung von der gesetzlichen Regel (8 178) wird z. B. in den Fällen häufig statthaft 
erscheinen können, wenn ein Stöllner bereits vorhandene Strecken gangbaren oder ungangbaren 
Bergbaues, deren Sohlen höher liegen, als die des Stollns, als Stollutouren benutzen will. 
Wenn Flügelörter angesetzt werden, hat das Bergamt zu ermessen, mit welchem Ansteigen 
sie von ihrem Ansitzpunkte an getrieben oder welche höhere Sohle ihnen gegeben werden muß, 
damit nicht die Flügelwasser durch die Wasser des Hauptstollns zurückgestaut werden und den 
Fundgruben Nachtheile dadurch erwachsen. Der Stollner ist anzuhalten, den Betrieb der 
Flügelörter nach den dießfallsigen Bestimmungen des Bergamts zu führen und, wenn er den- 
selben nicht nachkommt, ist ihm der Betrieb der betreffenden Flügelörter gänzlich zu untersagen. 
Zu § 206 jeues Gesetzes. Die Arbeit auf dem Stolln ist nur an den Sonn= und 
Festtagen auszusetzen. 
Zu § 207 jenes Gesetzes. Das Bergamt hat das Verstufen durch Einhauen eines 
Zeichens in das Gestein des Stollns an dem Punkte, wo für den Erbstöllner das Eigenthum 
an dem Stolln oder das Recht zu dessen Weiterbetriebe aufhört, bewirken zu lassen und genaue 
Nachricht hierüber zu den Acten zu bringen, sowie den Erbstöllner über sein Anerkenntniß der 
erfolgten Verstufung zu Protocoll zu befragen. 
119. Für die Muthzettel und Verleihungsurkunden in Bezug auf verstufte Erb- 
stölln sind die beiliegenden Schemata unter VII A und VIII A und beziehendlich unter 
VIIB und VIII B zum Anhalten zu nehmen. 
Zu § 121. 
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Von den Verleihungsurkunden über verstufte Erbstölln sind auch fernerhin beglaubigte — 
Abschriften in die Verleihbücher (§ 44 des Gesetzes) mit aufzunehmen. 
Zu Abschnitt VIII. 
Zu Capitel I. 
* 120. Anträge auf Ueberlassung von Grundeigenthum oder Bestellung einer Dienst= Zu 88 133 
barkeit sind bei dem Bergamte anzubringen. 
1868. 177 
bis 138.
	        
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