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deren Interesse eine Beschränkung des beabsichtigten Grubenbetriebs nothwendig erscheinen
könnte, so hat dasselbe zunächst in Gemeinschaft mit der betreffenden Verwaltungsbehörde die
dießfalls erforderlichen Erörterungen unter Gehör der Betheiligten anzustellen und die hierbei
sich etwa als nöthig herausstellenden Beschränkungen des Grubenbetriebs dem Bergwerksunter—
nehmer bei der Verleihung aufzulegen.
*125. Neben den hier angezogenen Bestimmungen des Gewerbegesetzes vom 15. Oc-
tober 1861 ist die fernere Bestimmung im § 10 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 (Seite
337 des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre) zu beachten.
§126. Die gemischte Behörde hat in den im 6 147 des Gesetzes bezeichneten Fällen
bei Ausmittelung der Entschädigung bezüglich der Zuziehung und Wahl der hierzu erforder-
lichen Sachverständigen den § 135 des Gesetzes zum Anhalten zu nehmen.
Zu Abschnitt IX.
127. Für die einstweilige Benutzung von Bergwerkswassern der im § 153 des
Gesetzes gedachten Art zu anderen als bergmännischen Zwecken ist von Demjenigen, welchem
sie gestattet wird, ein Canon, dessen Betrag vom Bergamte, nach dem von demselben in Ge-
meinschaft mit dem Revierausschusse und mit Genehmigung des Finanzministeriums auf-
zustellenden allgemeinen Maßstabe, festzustellen und in der Ueberlassungsurkunde anzugeben ist,
an die zu dessen Vereinnahmung regulativmäßig bestimmte Reviercasse zu entrichten.
&128. Wenn dergleichen Bergwerkswasser, welche bereits zu anderen als Bergwerks-
zwecken überlassen gewesen sind, bei eintretender Veränderung in der Person des Benutzenden,
von einem Dritten von Neuem für nicht bergmännische Zwecke begehrt werden, so hat das
Bergamt zuvörderst den Nachfolger im Besitze desjenigen Grundstücks, welchem die Benutzung
dieser Wasser bis dahin zu Gute gekommen ist, unter Stellung einer angemessenen Frist zu
befragen, ob er die Wasser in der bisherigen Weise fortbenutzen und deshalb gleichfalls um
Uebertragung des einstweiligen Benutzungsrechts nachsuchen wolle. Wird von ihm ein solches
Gesuch gestellt, so ist dasselbe von dem Bergamte bei der über den ersterwähnten Antrag zu
fassenden Entschließung mit in Erwägung zu ziehen.
*129. Eine Exemtion der durch den Bergbau erschrotenen Wasser von den Bestimm-
ungen des Abschnitts IX des Gesetzes und eine Gleichstellung derselben mit den fließenden
Wassern kann dann bestimmt werden, wenn eine Benutzung dieser Wasser zu Bergwerkszwecken,
sowie eine Benutzung der Grubenbaue, in welchen dieselben erschroten worden sind und bis zu
Tage ausfließen, für Bedürfnisse des Bergbaues weder zur Zeit stattfindet, noch mit Wahr-
scheinlichkeit jemals für die Zukunft zu erwarten steht.
Das Bergamt hat deshalb in den Fällen, wo um nicht bergmännische Benutzung er-
schrotener Wasser nachgesucht oder dieserhalb Anregung von der Ortsverwaltungsbehörde gethan
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Zu § 145.
Zu § 147.
Zu § 155.
Zu § 156.