Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu § 173. 
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Für den Fall, daß jener letzte Bergwerksbesitzer nicht mehr vorhanden, oder von ihm 
nichts zu erlangen sein sollte, bleibt die Entschließung darüber, ob die Uebertragung der Kosten 
für die nothwendigen polizeilichen Vorkehrungen aus besonderen Rücksichten aus Staatsmitteln 
stattfinden solle, der jedesmaligen Erwägung vorbehalten; das Bergamt hat deshalb hierüber 
im concreten Falle gutachtlichen Bericht an das Finanzministerium zu erstatten. 
Daß, wenn Gefahr im Verzuge ist, das Bergamt zu interveniren und die Kosten verlags- 
weise zu bestreiten habe, wird durch Vorstehendes nicht ausgeschlossen. 
14 1. Uebertretungen des Verbots im §& 172 des Gesetzes werden mit einer Geld- 
strafe bis zu 5 Thalern —. — oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt. 
Das Bergamt hat die Genehmigung zu versagen, wenn die beabsichtigte Veränderung 
oder Wasserableitung Gefahr für die Oberfläche und deren Bewohner oder für benachbarte 
Berggebäude herbeizuführen droht, oder wenn das Unterbleiben der Veränderung aus Rücksicht 
auf eine künftige Wiederaufnahme des Berggebäudes wünschenswerth erscheint. 
*142. In den Fällen, wo um Genehmigung zu Einebnung einer ungangbaren Halde 
nachgesucht wird, welche innerhalb eines verliehenen Grubenfeldes liegt, hat das Bergamt vor 
Fassung einer Entschließung den Besitzer dieses Grubenfeldes darüber zu hören, ob demselben 
ein Bedenken gegen die beabsichtigte Einebnung beigehe. 
* 143. Bevor das Bergamt auf ein angebrachtes Gesuch die Einebnung ungangbarer 
Halden genehmigt, hat es über die Lage und den Umfang derselben, sowie über deren Ursprung 
Lachricht aufzubewahren, dafern dieß aus polizeilichen Rücksichten nothwendig oder für den 
späteren Wiederangriff des Bergbaues von Wichtigkeit erscheint. Zu diesem Zwecke hat es, 
nachdem der Gesuchsteller sich zur Uebernahme der durch diese Vorkehrungen erforderlichen 
Kosten bereit erklärt hat, das Nöthige zu den Acten und auf den betreffenden Gruben= und 
Revierrissen bemerken, die fraglichen Räume nach Befinden durch Marksteine bezeichnen zu 
lassen und bei den Grund= und Hypothekenbehörden zu beantragen, daß davon im Grund- 
und Hypothekenbuche auf dem Folium des Grundstücks, unter Angabe der Lage und ohn- 
gefähren Größe der Räume, Bemerkung gemacht werde (vergl. § 118 der Verordnung vom 
9. Januar 1865). 
Ueber die ertheilte bergamtliche Genehmigung ist dem Gesuchsteller eine Bescheinigung 
auszustellen, welche von demselben vor dem Beginne der Einebnung der Ortsverwaltungs- 
behörde vorzuzeigen ist. 
* 144. Das Bergamt hat über die Halden, deren Einebnung von ihm genehmigt 
worden ist, ein nach den Gemeindefluren abzutheilendes tabellarisches Verzeichniß zu halten, 
in welchem der frühere Ursprung, sowie die Lage und ohngefähre Größe dieser Halden nebst 
den Namen der Grundbesitzer anzugeben und auf die bergamtlichen Acten, Risse und auf
	        
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