Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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die Grund= und Hypothekenbuchsfolien, in welchen Nachrichten hierüber aufbewahrt sind, 
Bezug zu nehmen ist. 
8 145. Wer ungangbare Halden einebnet, ohne dazu bergamtliche Genehmigung erhalten 
oder die hierüber ausgestellte bergamtliche Bescheinigung der Ortsverwaltungsbehörde vorgezeigt 
zu haben, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern —. — oder verhältnißmäßige 
Gefängnißstrafe. 
6 146. Die Ortsverwaltungsbehörden haben die Einebnung von Halden nur dann zu 
gestatten, wenn darüber, daß sie mit Genehmigung des Bergamts geschehe, Bescheinigung bei- 
gebracht worden, eigenmächtige Einebnung von Halden aber zu verhindern und, wenn solche 
ohne ihr Vorwissen unternommen worden, dem Bergamte davon sofort Nachricht zu ertheilen. 
& 147. Die Erbauung neuer Häuser auf Halden und eingeebneten Haldenplätzen oder 
in unmittelbarer Nähe derselben ist von der Ortsverwaltungsbehörde nur dann zu gestatten, 
wenn nach dem deshalb zu vernehmenden Gutachten des Bergamts nicht zu befürchten ist, 
daß Senkungen und Brüche entstehen, welche dem zu erbauenden Hause erhebliche Gefahr 
drohen. 
Zu Abschnitt XI. 
&148. Insoweit nach dem Gesetze Geschäfte bei dem Erzbergbaue von den zeit- 
herigen Bergämtern an die Ortsverwaltungsbehörden und bei dem Kohlenbergbaue von den 
Ortsverwaltungsbehörden an das Bergamt übergehen, haben diese Behörden mit Eintritt der 
Wirkfamkeit des Gesetzes sich dieserhalb, unter Abgabe der bezüglichen Acten, gegenseitig aus- 
einanderzusetzen. Dabei haben sie sich gegenseitig Mittheilung über die in ihren Revieren 
und Bezirken gelegenen Erz= und beziehendlich Kohlenberggebäude, sowie über den Namen 
und Wohnort der Bergwerksbesitzer und der Vertreter der Letzteren zu machen; überdieß haben 
die zeitherigen Bergämter den Ortsverwaltungsbehörden die erforderlichen Nachrichten über 
die bestehenden Revierknappschaftscassen zu geben. 
Die bei Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes bereits im Gange befindlichen Sachen 
sind von denjenigen Behörden fortzustellen, welche nach Vorschrift des Gesetzes von diesem 
Zeitpunkte an für dieselben zuständig werden. 
149. Von den Mitgliedern des Bergamts muß wenigstens Eins zum Richteramte 
juristisch befähigt sein. 
*150. Das Bergamt hat als Localblatt, durch welches es öffentliche Bekanntmach- 
ungen in Angelegenheiten eines einzelnen Berggebäudes erläßt, das Amtsblatt der Orts- 
verwaltungsbehörde desjenigen Districts zu wählen, in welchem das betreffende Berggebäude 
liegt (siehe § 152). 
Zu § 174.
	        
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