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die Grund= und Hypothekenbuchsfolien, in welchen Nachrichten hierüber aufbewahrt sind,
Bezug zu nehmen ist.
8 145. Wer ungangbare Halden einebnet, ohne dazu bergamtliche Genehmigung erhalten
oder die hierüber ausgestellte bergamtliche Bescheinigung der Ortsverwaltungsbehörde vorgezeigt
zu haben, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern —. — oder verhältnißmäßige
Gefängnißstrafe.
6 146. Die Ortsverwaltungsbehörden haben die Einebnung von Halden nur dann zu
gestatten, wenn darüber, daß sie mit Genehmigung des Bergamts geschehe, Bescheinigung bei-
gebracht worden, eigenmächtige Einebnung von Halden aber zu verhindern und, wenn solche
ohne ihr Vorwissen unternommen worden, dem Bergamte davon sofort Nachricht zu ertheilen.
& 147. Die Erbauung neuer Häuser auf Halden und eingeebneten Haldenplätzen oder
in unmittelbarer Nähe derselben ist von der Ortsverwaltungsbehörde nur dann zu gestatten,
wenn nach dem deshalb zu vernehmenden Gutachten des Bergamts nicht zu befürchten ist,
daß Senkungen und Brüche entstehen, welche dem zu erbauenden Hause erhebliche Gefahr
drohen.
Zu Abschnitt XI.
&148. Insoweit nach dem Gesetze Geschäfte bei dem Erzbergbaue von den zeit-
herigen Bergämtern an die Ortsverwaltungsbehörden und bei dem Kohlenbergbaue von den
Ortsverwaltungsbehörden an das Bergamt übergehen, haben diese Behörden mit Eintritt der
Wirkfamkeit des Gesetzes sich dieserhalb, unter Abgabe der bezüglichen Acten, gegenseitig aus-
einanderzusetzen. Dabei haben sie sich gegenseitig Mittheilung über die in ihren Revieren
und Bezirken gelegenen Erz= und beziehendlich Kohlenberggebäude, sowie über den Namen
und Wohnort der Bergwerksbesitzer und der Vertreter der Letzteren zu machen; überdieß haben
die zeitherigen Bergämter den Ortsverwaltungsbehörden die erforderlichen Nachrichten über
die bestehenden Revierknappschaftscassen zu geben.
Die bei Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes bereits im Gange befindlichen Sachen
sind von denjenigen Behörden fortzustellen, welche nach Vorschrift des Gesetzes von diesem
Zeitpunkte an für dieselben zuständig werden.
149. Von den Mitgliedern des Bergamts muß wenigstens Eins zum Richteramte
juristisch befähigt sein.
*150. Das Bergamt hat als Localblatt, durch welches es öffentliche Bekanntmach-
ungen in Angelegenheiten eines einzelnen Berggebäudes erläßt, das Amtsblatt der Orts-
verwaltungsbehörde desjenigen Districts zu wählen, in welchem das betreffende Berggebäude
liegt (siehe § 152).
Zu § 174.