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stellung der von ihnen zu leistenden Cautionen, zur Ertheilung von Dienstinstructionen an sie
und zu ihrer Dienstentlassung, sowie zur Vertheilung von Ueberschüssen des Berggebäudes
die ausdrückliche Zustimmung des Bergamts einzuholen und
C) Rechnungen über das Berggebäude in den vom Bergamte festgesetzten Terminen und
in der von demselben vorgeschriebenen Form ablegen und durch einen Rechnungsverständigen
defectiren zu lassen, nach dessen Erfolg aber vor der Justificationsertheilung diese Rechnungen
dem Bergamte zur Prüfung und Aufstellung etwaiger Erinnerungen vorzulegen.
Das Bergamt hat mit Genehmigung des Finanzministeriums zu bestimmen, ob und
welche Vergütung der Bevollmächtigte der bergbegnadigten Ortschaften für seine Mühwaltung
aus der Grubencasse erhalten soll. Jedenfalls sind ihm die baaren Auslagen, zu welchen er
durch die Verwaltung der Grube genöthigt ist, ebendaher zu restituiren.
171. Ist der Bergbegnadigungsfond an einem Berggebäude nur als Mitbesitzer
(Geselle), Gewerke oder Actionär betheiligt, so übt der Bevollmächtigte der bergbegnadigten
Ortschaften das Stimmrecht für die dem Fond zugehörigen Gesellentheile, Kuxe oder Actien
aus; er hat aber zu den dießfallsigen Abstimmungen die Zustimmung des Bergamts ein-
zuholen und beizubringen.
172. Ueber die von dem Finanzministerium auf die bergamtlichen Jahresberichte
verfügte Vertheilung der Bergbegnadigungsgelder auf die einzelnen Gruben ist von dem Berg-
amte jedesmal dem Bevollmächtigten der bergbegnadigten Ortschaften Mittheilung zu machen.
Die Benachrichtigung der nurgedachten Ortschaften von dem Stande und Fortgange
des Communbergbaues, sowie die Vertheilung der Ueberschüsse unter dieselben ist Sache des
mehrberegten Bevollmächtigten.
Dresden, am 2. December 1868.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Gerlach.