Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1336 — 
stellung der von ihnen zu leistenden Cautionen, zur Ertheilung von Dienstinstructionen an sie 
und zu ihrer Dienstentlassung, sowie zur Vertheilung von Ueberschüssen des Berggebäudes 
die ausdrückliche Zustimmung des Bergamts einzuholen und 
C) Rechnungen über das Berggebäude in den vom Bergamte festgesetzten Terminen und 
in der von demselben vorgeschriebenen Form ablegen und durch einen Rechnungsverständigen 
defectiren zu lassen, nach dessen Erfolg aber vor der Justificationsertheilung diese Rechnungen 
dem Bergamte zur Prüfung und Aufstellung etwaiger Erinnerungen vorzulegen. 
Das Bergamt hat mit Genehmigung des Finanzministeriums zu bestimmen, ob und 
welche Vergütung der Bevollmächtigte der bergbegnadigten Ortschaften für seine Mühwaltung 
aus der Grubencasse erhalten soll. Jedenfalls sind ihm die baaren Auslagen, zu welchen er 
durch die Verwaltung der Grube genöthigt ist, ebendaher zu restituiren. 
171. Ist der Bergbegnadigungsfond an einem Berggebäude nur als Mitbesitzer 
(Geselle), Gewerke oder Actionär betheiligt, so übt der Bevollmächtigte der bergbegnadigten 
Ortschaften das Stimmrecht für die dem Fond zugehörigen Gesellentheile, Kuxe oder Actien 
aus; er hat aber zu den dießfallsigen Abstimmungen die Zustimmung des Bergamts ein- 
zuholen und beizubringen. 
172. Ueber die von dem Finanzministerium auf die bergamtlichen Jahresberichte 
verfügte Vertheilung der Bergbegnadigungsgelder auf die einzelnen Gruben ist von dem Berg- 
amte jedesmal dem Bevollmächtigten der bergbegnadigten Ortschaften Mittheilung zu machen. 
Die Benachrichtigung der nurgedachten Ortschaften von dem Stande und Fortgange 
des Communbergbaues, sowie die Vertheilung der Ueberschüsse unter dieselben ist Sache des 
mehrberegten Bevollmächtigten. 
Dresden, am 2. December 1868. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Gerlach.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.