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J.
Schema eines Abbauscheins.
Dem
N. JN.
wird auf sein Ausuchen vom. . . .. , nachdem das demselben innerhalb der Fluur . von
........ zugehörige Sten 4r“ von dem unterzeichneten Bergamte für einen
rationellen Betrieb hinreichend ar und passend gestaltet befunden worden ist, in Gemäßheit
des & 4 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868, vermittelst gegenwärtigen
Abbauscheins
bescheinigt, daß ihm bezüglich des gedachten Kohlenfeldes die in Abschnitt VII und Abschnitt
VIII, Capitel I des angezogenen Gesetzes begründeten Rechte gegen andere Bergwerksbesiter
und gegen Grundeigenthümer zustehen.
Freiberg, den
Königlich Hächsisches Bergamt daselbst.
(L. S.)
Anmerkung. Fir die Abbauscheine, welche den beim Eintritte der Wirksamkeit des Allgemeinen Berg-
gesetzes bereits im Betriebe stehenden Kohlenwerken auf die innerhalb der ersten sechs
Monate angebrachten Gesuche auszustellen sind, ist das vorstehende Schema mit der
Abänderung zum Anhalten zu nehmen, daß anstatt der Worte „nachdem das
tein
Steim tohlenfeld von dem unterzeichneten Bergamte. . . . .. befunden worden
Stein
ist“ zu setzen ist „da dads Brau
kohlenfeld am 3. Januar 1869 bereits
in Betrieb gestanden hat.“