Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1339 — 
III. 
Schema eines Schurfscheins. 
Auf Ansuchen ist 
dem N. N. 
ein Schurffeld von 60,000 □ Lachtern zugetheilt worden. Dasselbe wird begrenzt durch 
folgende gerade Linien: Von der westlichen Giebelecke des mit der Catasternummer 122 be- 
zeichneten Schreiterschen Hauses in Kleinschirma nach dem Kleinschirmaer Kirchthurme, von 
da bis an die auf Metzlers in Kleinschirma Feldparzelle Nr. 371 stehende große, sogenannte 
Königslinde, von da nach der Meilensäule an der Chaussee östlich von Kleinschirma und von 
da nach der westlichen Ecke des gedachten Schreiterschen Hauses. 
Vermöge gegenwärtigen 
Schurfscheins 
wird ernanntem N. N. gestattet, innerhalb dieses Schurffeldes von der Oberfläche aus nach 
metallischen Mineralien zu schürfen, jedoch hat derselbe sich hierbei streng nach den nachstehenden 
gesetzlichen Vorschriften zu richten. 
Gegenwärtiger Schurfschein ist von kente an auf ein Jahr gültig. 
Freiberg, am. 
Königlich Hächsisches Bergamt daselbst. 
(Wörtlich abzudrucken sind S#§# 22—30 und §# 146 des Gesetzes.) 
Daß der vorstehende Schurfschein unterm heutigen Tage der unterzeichneten Ortsverwaltungs- 
behörde vorgezeigt worden ist, wird andurch bescheinigt. 
, den 
 
	        
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