Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1342 — 
VI. 
Schema einer Fahrbescheinigung. 
Der 
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welcher die Befahrung und Besichtigung von Berggebäuden und dazu gehörigen Anstalten be 
absichtigt, hat dieserhalb unter Vorzeigung der gegenwärtigen 
Bescheinigung 
die auf den Berggebäuden befindlichen Bergwerksbesitzer oder deren Vertreter und Beamten 
anzugehen und wird denselben, mit Bezugnahme auf § 62 des Allgemeinen Berggesetzes vom 
1 6. Juni 1868 und § 81 der zu Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vom 
2. December 1868, andurch besonders empfohlen. 
Freiberg, den 
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Das Königliche Bergamt daselbst. 
 
	        
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