Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

10. 
11. 
13. 
14. 
15. 
  
— 1358 — 
Für das Messen der Saigerteufe in einem saigeren Schachte, 
für je 10 Lachter 
Für das Uebertragen der Mittagslinie durch einen saigeren oder 
nahezu saigeren Schacht mit Hülfe von Lothen, für jedes 
Lothpaar bei einer Saigerteufe bis zu 20 Lachter 
Bei größeren Saigerteufen passirt für jede nachfolgen— 
den 10 Lachter eine Erhöhung von 1 Thlr. — —. 
Für das Uebertragen eines Lothpunktes durch einen saigeren 
Schacht bei einer Saigerteufe bis zu 20 Lachter . 
Bei größeren Saigerteufen passirt für jede nachfolgen— 
den 10 Lachter eine Erhöhung von —- 15 Nygr. 
Für ein Nivellement, unter Benutzung eines Instruments mit 
Fernrohr und Luftblasenniveau, für jede 10 Lachter Länge 
* 
  
B. Bei Messungen über Tage. 
Für das Messen eines Winkels mit einem Visirinstrumente, aus- 
schließlich der Boussole, bei Visurlängen bis zu 100 Lachter 
Bei größeren Visurlängen passirt für jede nachfolgenden 
50 Lachter eine Erhöhung von —= 2 Ngr. —4 
Anmerkung. Die Gebührensätze unter 2, 3, 4, 5, 6 und 7 gelten 
auch für die Messungen über Tage. 
Für das Aufsuchen und Markiren eines Triangulationspunktes 
bei Entfernungen bis zu 100 Lachter 
Bei größeren Entfernungen passirt für jede nochfelgen. 
den 50 Lachter bei einem Triangulationspunkte eine Er- 
höhung von —= 2 Ngr. —. 
Für die astronomische Bestimmung der Mittagslinie 
Für das Messen einer Standlinie bei Triangulationen und 
Meßtischaufnahmen, sowie der Polygonseiten bei Umfangs- 
messungen, mit Einschluß der Reduction der gemessenen 
Längen auf den Horizont: 
  
  
  
  
  
  
Thlr. Ngr. 
— 10 
5 — 
1 — 
—- 4 
— 110 
10 — 
  
  
l 
  
  
  
  
Pf.
	        
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