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a) beim Messen mit Band oder Kette, für jede 10 Lachter
b) beim Messen mit dem Meßstabe- für jede Messta-
länge .
Für das Messen der Längen bei cubischen Aufnahmen“ und beim
Nivelliren behufs der Anfertigung von Profilrissen, mit Ein—
schluß der Reduction der gemessenen Längen auf den Horizont:
a) beim Messen mit Band oder Kette, für jede 10 Lachter
Einzellängen unter 10 Lachtern werden für voll
gerechnet.
b) beim Messen mit dem Meßstabe, für * Mehstab-
länge
Bei Meßtischaufnahmen, mit Einschluß der Ansführung. des
Menselblattes, für jeden eingetragenen Punkt .
Für ein Nivellement mittelst Fernrohr und Luftblasenniveau:
a) in sehr günstigem Terrain, d. h. auf festem, nicht
moorigen Boden und auf freier übersehbarer Fläche,
für jede 10 Lachter Länge
b) in ungünstigem Terrain, z. B. in Waldungen,
sehr bergigen Gegenden, felsigen Vergewhänhen,
Moorboden, für jede 10 Lachter Länge
Anmerkung 1. Bei den Messungen unter A und B werden
ausfallende Theile von der Hälfte der Länge, für welche ein
Gebührensatz aufgestellt ist, oder mehr für voll gerechnet.
Anmerkung 2. Insoweit der Markscheider Feldmesserarbeiten
verrichtet (vergl. § 10 der vorstehenden Verordnung), hat er
lediglich den im § 6 der Verordnung vom 19. Januar 1852
(Seite 50 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1852) bezeichneten Bestimmungen über die Gebührensätze
nachzugehen.
C. Bei Berechnung der Messungen.
Für das Berechnen der Saigerteufe und Sohle einer gespannten
Schnur aus dem Neigungswinkel und der flachen Länge der-
selben ..
Thlr.
181“
Ngr.
10
Pf.