Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

30. 
31. 
  
— 1361 — 
bei Regulirung von Grubenfeldern, für Revision von Be— 
triebslehren, Ueberziehen des Rißpapiers mit Quadraten, 
specielle Aufnahme oder Copirung von Tagesituation, Fertig— 
ung flacher Risse und dergleichen, pro Tag, zu 8 vollen 
Arbeitsstunden gerechnet .- 
An Auslösung, einschließlich der Vergütung für geiwerftumus 
bei Arbeiten, welche der Markscheider außerhalb seines Wohn- 
orts vorzunehmen hat, bei einer Dauer der Abwesenheit 
vom Wohnorte 
bis mit 6 Stunden 
- 212 - 
- 218 
- 224 
Die Kosten für das Fortkommen, für welches nur die 
zweite Wagenclasse der Eisenbahn oder Eil- oder Personenpost 
benutzt, oder, wo beides nicht thunlich ist, Lohnfuhrwerk ge— 
nommen werden darf, sind nach den dieserhalb gehabten Ver— 
lägen oder nach den ortsüblichen Fahrgelegenheitspreisen an— 
zusetzen und, soweit möglich, zu bescheinigen. 
Auch für Rißpapier, Gehülfen und für Fortschaffung der 
Instrumente ist der gehabte baare Verlag in Ansatz zu bringen. 
Anmerkung. Der Markscheider hat für die schriftliche Auf- 
stellung der Messungs= und Berechnungsresultate etwas 
weiter nicht zu empfangen, indem diese Arbeiten durch die 
obigen Gebührensätze mit getroffen sind. 
u 
  
Thlr. 
—- 
  
Ngr. 
  
Pf.
	        
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