— 1363 —
(Seite 56 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) auf die im Jahre
1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile eine Uebereinkunft getroffen
worden ist, so wird diese Uebereinkunft hierdurch mit Genehmigung Sr. Majestät des
Königs zur Nachachtuug öffentlich bekannt gemacht.
Dresden, am 8. December 1868.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.
Ministerialerklärung.
Die Königlich Sächsische und die Königlich Preußische Regierung sind übereingekommen, daß
die zwischen ihnen unterm äuo-i 1839 abgeschlossene Uebereinkunft zur Beförderung der
Rechtspflege nebst den nachträglichen Vereinbarungen vom 7 Zat 1854, um 1859,
besee 186 3, 1864 und 13./16. Februar 1867 auch Wirksamkeit haben
soll für die im Jahre 1866 mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile, jedoch
mit der Einschränkung, daß in Beziehung auf die Provinz Hannover nur die Artikel 35
bis 43 incl. der Uebereinkunft und die Bestimmungen der Artikel 1, 44 bis 47 incl. in-
soweit, als sich diese Bestimmungen auf die Strafgerichtsbarkeit beziehen, in Geltung treten.
Dabei wird es als selbstverständlich erachtet, daß an Stelle der im Artikel 44 erwähnten
Bestimmung der in den gedachten Landestheilen nicht eingeführten Königlich Preußischen
Verordnung vom 1. Juni 1833 die entsprechenden, in den einzelnen Königlich Preußischen
Landestheilen geltenden prozeßrechtlichen Vorschriften treten.
Alle älteren Verträge, welche von der Königlich Sächsischen Regierung über Gegenstände
der vorliegenden Uebereinkunft mit den ehemaligen Regierungen der bezeichneten, mit der
Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile abgeschlossen worden sind, insbesondere die im
Jahre 1852 mit der freien Stadt Frankfurt wegen der kostenfreien Erledigung von Requi-
sitionen in Strafsachen und wegen der Armensachen, im Jahre 1 854 mit Kurhessen wegen der
Kosten in Strafsachen, im Jahre 1865 mit Hannover wegen Tragung der durch Requi-
sitionen in bürgerlichen Rechtssachen und Strafsachen erwachsenden Kosten abgeschlossenen
Conventionen werden als erloschen angesehen. Jedoch soll es in Bezug auf das Gebiet des
vormaligen Königreichs Hannover bei der Bestimmung des § 2 der letztgedachten Ueberein-
kunft sein Bewenden behalten, wonach Requisitionen, welche von den beiderseitigen Gerichts-
behörden in bürgerlichen Rechtssachen unvermögender Personen sowohl in streitigen als in nicht
streitigen Angelegenheiten an Gerichtsbehörden des anderen Theiles ergehen, von den letzteren,