Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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auf dem Lande und in den Städten, welche die Landgemeindeordnung haben, die 
Ortsobrigkeit unter Vernehmung mit dem Gemeinderathe zunächst zu entscheiden, 
i) Personen, welchen nach 8S 74 der allgemeinen Städteordnung (Seite 37 der Gesetz- 
sammlung vom Jahre 1832) oder nach § 29 sub 7 der Landgemeindeordnung 
vom 7. November 1838 (Seite 437 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1838)0 die Stimmberechtigung entzogen worden ist. 
&# 3Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt werden. 
Juristischen Personen steht solches nicht zu (vergl. jedoch 6 11). 
Die Nutznießer der Pfarr= und Schullehne können dagegen das Stimmrecht auf Grund 
ihres Nießbrauchrechts ausüben, dafern sie den Vorbedingungen des §& 1 entsprechen und ihnen 
keines der J 2 benannten Hindernisse entgegensteht. 
& 4. Zur Wählbarkeit ist bei allen Wahlen die Stimmberechtigung nach §# 1 und 2 
und die Erfüllung des 30. Lebensjahres, sowie dreijähriger Besitz der Sächsischen Staats- 
angehörigkeit erforderlich. 
Dienstthuende Staatsminister, ingleichen solche Personen, welche in activen ausländischen 
Diensten stehen, sind nicht wählbar. 
* 5.Insoweit Wahlrechte von dem Eigenthume eines Grundstücks oder der Entrichtung 
eines gewissen Abgabenbetrags (Census) abhängen, ist dem Ehemanne und Vater der Grund- 
besitz seiner Ehefrau und der in seiner väterlichen Gewalt befindlichen Kinder, sowie die für 
Ehefrau und Kinder zu entrichtende Steuer anzurechnen. 
§ 6. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit werden von den Verwalt- 
ungsbehörden entschieden. 
Handelt es sich aber darum, einem Mitgliede der Kammer die Mitgliedschaft zu entziehen, 
so steht der Kammer die Entscheidung zu. 
& 7. Die Annahme der Wahl hängt von dem freien Willen des Erwählten ab; wird 
von ihm binnen vier Tagen nach erhaltener Benachrichtigung die Wahl nicht bestimmt und 
unbedingt abgelehnt, so gilt dieselbe für angenommen. Wird aber Jemand, der bereits Kam- 
mermitglied ist oder eine Wahl angenommen hat, bei einer anderen Wahl gewählt, so ist bei 
Außenbleiben seiner Erklärung binnen der obgedachten Frist die neue Wahl für abgelehnt zu 
achten. Wenn Jemand bei mehreren Wahlen gewählt wird, ohne sich über Annahme einer 
derselben rechtzeitig zu erklären, so ist anzunehmen, daß er diejenige Wahl angenommen habe, 
welche ihm zuerst bekannt gemacht worden ist. 
& S. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den § 63, Nr. 13, 14 und 17 der 
Verfassungsurkunde gedachten Mitgliedern der ersten Kammer, ingleichen den Abgeordneten der 
zweiten Kammer außer der Zeit des Landtags stets, während des Landtags nur mit Genehmig- 
ung der Kammer gestattet.
	        
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