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auf dem Lande und in den Städten, welche die Landgemeindeordnung haben, die
Ortsobrigkeit unter Vernehmung mit dem Gemeinderathe zunächst zu entscheiden,
i) Personen, welchen nach 8S 74 der allgemeinen Städteordnung (Seite 37 der Gesetz-
sammlung vom Jahre 1832) oder nach § 29 sub 7 der Landgemeindeordnung
vom 7. November 1838 (Seite 437 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1838)0 die Stimmberechtigung entzogen worden ist.
3Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt werden.
Juristischen Personen steht solches nicht zu (vergl. jedoch 6 11).
Die Nutznießer der Pfarr= und Schullehne können dagegen das Stimmrecht auf Grund
ihres Nießbrauchrechts ausüben, dafern sie den Vorbedingungen des §& 1 entsprechen und ihnen
keines der J 2 benannten Hindernisse entgegensteht.
& 4. Zur Wählbarkeit ist bei allen Wahlen die Stimmberechtigung nach §# 1 und 2
und die Erfüllung des 30. Lebensjahres, sowie dreijähriger Besitz der Sächsischen Staats-
angehörigkeit erforderlich.
Dienstthuende Staatsminister, ingleichen solche Personen, welche in activen ausländischen
Diensten stehen, sind nicht wählbar.
* 5.Insoweit Wahlrechte von dem Eigenthume eines Grundstücks oder der Entrichtung
eines gewissen Abgabenbetrags (Census) abhängen, ist dem Ehemanne und Vater der Grund-
besitz seiner Ehefrau und der in seiner väterlichen Gewalt befindlichen Kinder, sowie die für
Ehefrau und Kinder zu entrichtende Steuer anzurechnen.
§ 6. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wählbarkeit werden von den Verwalt-
ungsbehörden entschieden.
Handelt es sich aber darum, einem Mitgliede der Kammer die Mitgliedschaft zu entziehen,
so steht der Kammer die Entscheidung zu.
& 7. Die Annahme der Wahl hängt von dem freien Willen des Erwählten ab; wird
von ihm binnen vier Tagen nach erhaltener Benachrichtigung die Wahl nicht bestimmt und
unbedingt abgelehnt, so gilt dieselbe für angenommen. Wird aber Jemand, der bereits Kam-
mermitglied ist oder eine Wahl angenommen hat, bei einer anderen Wahl gewählt, so ist bei
Außenbleiben seiner Erklärung binnen der obgedachten Frist die neue Wahl für abgelehnt zu
achten. Wenn Jemand bei mehreren Wahlen gewählt wird, ohne sich über Annahme einer
derselben rechtzeitig zu erklären, so ist anzunehmen, daß er diejenige Wahl angenommen habe,
welche ihm zuerst bekannt gemacht worden ist.
& S. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den § 63, Nr. 13, 14 und 17 der
Verfassungsurkunde gedachten Mitgliedern der ersten Kammer, ingleichen den Abgeordneten der
zweiten Kammer außer der Zeit des Landtags stets, während des Landtags nur mit Genehmig-
ung der Kammer gestattet.