—
— 1372 —
b) Wahlen für die zweite Kammer.
15. Diejenigen Orte, welche an der Wahl der städtischen Abgeordneten Theil zu
nehmen haben, finden sich in der Beilage sub O verzeichnet.
16. Es werden
von der Stadt Dresden 5
KLeipzig 3,
- - * Chemnitz 2
Zwickau 1
v
#
Abgeordnete ernannt.
In den erstgenannten drei Städten sind vom Stadtrathe so viel Wahlkreise zu bilden,
als Abgeordnete zu wählen sind.
Die übrigen Städte werden durch das Ministerium des Innern mit Rücksicht auf ihre
Lage und Verkehrsverhältnisse in 2 4, soweit möglich, gleiche Wahlkreise vertheilt.
In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wählen.
# 17. In gleicher Weise werden aus sämmtlichen Grundstücken des platten Landes 45
Wahlkreise gebildet, in deren jedem ein Abgeordneter zu wählen ist.
#18. Das Stimmrecht steht allen nach §6 1 und 2 dazu befähigten Ortseinwohnern
zu, welche entweder
a) Eigenthümer an einem mit Wohnsitz versehenen Grundstücke im Orte sind
oder
b) an Grundsteuern von ihnen eigenthümlich gehörigen Grundstücken oder an directen
Personallandesabgaben oder an beiden zusammen mindestens
4 Einen Thaler
jährlich entrichten (vergl. übrigens § 5).
Niemand kann das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausüben.
*19. Auf den Fall, wenn das Eigenthum an einem Wohnhause mehreren Personen
gemeinsam zusteht, ist die Vorschrift im 6 14 analog, jedoch mit der Beschränkung anzuwen-
den, daß das Stimmrecht nur durch Ortseinwohner ausgeübt werden kann. Mit dieser Be-
schränkung können auch die übrigen Miteigenthümer das Stimmrecht dann ausüben, wenn sie
unter Zurechnung der auf ihren Antheil fallenden Grundsteuern den § 18 unter b bemerkten
Census haben.
Wegen gemeinsamen Eigenthums an einem anderen Grundstücke oder wegen gemein-
samen Gewerbebetriebs steht an sich Niemandem die Stimmberechtigung zu. Es ist jedoch
jedem Miteigenthümer, beziehendlich Theilhaber, der auf seinen Antheil fallende Theil der
gemeinsamen Steuern bei Berechnung des Census mit anzurechnen.