Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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— 1372 — 
b) Wahlen für die zweite Kammer. 
15. Diejenigen Orte, welche an der Wahl der städtischen Abgeordneten Theil zu 
nehmen haben, finden sich in der Beilage sub O verzeichnet. 
16. Es werden 
von der Stadt Dresden 5 
KLeipzig 3, 
- - * Chemnitz 2 
Zwickau 1 
v 
# 
Abgeordnete ernannt. 
In den erstgenannten drei Städten sind vom Stadtrathe so viel Wahlkreise zu bilden, 
als Abgeordnete zu wählen sind. 
Die übrigen Städte werden durch das Ministerium des Innern mit Rücksicht auf ihre 
Lage und Verkehrsverhältnisse in 2 4, soweit möglich, gleiche Wahlkreise vertheilt. 
In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wählen. 
# 17. In gleicher Weise werden aus sämmtlichen Grundstücken des platten Landes 45 
Wahlkreise gebildet, in deren jedem ein Abgeordneter zu wählen ist. 
#18. Das Stimmrecht steht allen nach §6 1 und 2 dazu befähigten Ortseinwohnern 
zu, welche entweder 
a) Eigenthümer an einem mit Wohnsitz versehenen Grundstücke im Orte sind 
oder 
b) an Grundsteuern von ihnen eigenthümlich gehörigen Grundstücken oder an directen 
Personallandesabgaben oder an beiden zusammen mindestens 
4 Einen Thaler 
jährlich entrichten (vergl. übrigens § 5). 
Niemand kann das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausüben. 
*19. Auf den Fall, wenn das Eigenthum an einem Wohnhause mehreren Personen 
gemeinsam zusteht, ist die Vorschrift im 6 14 analog, jedoch mit der Beschränkung anzuwen- 
den, daß das Stimmrecht nur durch Ortseinwohner ausgeübt werden kann. Mit dieser Be- 
schränkung können auch die übrigen Miteigenthümer das Stimmrecht dann ausüben, wenn sie 
unter Zurechnung der auf ihren Antheil fallenden Grundsteuern den § 18 unter b bemerkten 
Census haben. 
Wegen gemeinsamen Eigenthums an einem anderen Grundstücke oder wegen gemein- 
samen Gewerbebetriebs steht an sich Niemandem die Stimmberechtigung zu. Es ist jedoch 
jedem Miteigenthümer, beziehendlich Theilhaber, der auf seinen Antheil fallende Theil der 
gemeinsamen Steuern bei Berechnung des Census mit anzurechnen.
	        
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