Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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33. Nach Schluß der Wahl und beziehendlich nach Ablauf der zur Erklärung über 
die Annahme der Wahl im 8 7 bestimmten Frist hat der Wahlcommissar (88 36 und 41) 
dem Erwählten eine Legitimationsurkunde auszustellen, die sämmtlichen auf die Wahl bezüg— 
lichen Acten aber an das Ministerium des Innern zur weiteren Mittheilung an die Kammern 
einzusenden. 
834. Ueber Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eines Mitglieds der Kammer 
entscheidet die betreffende Kammer. 
35. Alle Behörden, sowie die Gemeindevorstände, haben in Bezug auf die Landtags- 
wahlen unentgeltlich zu expediren. 
Auch die Wahlcommissare, Wahlvorsteher und Protocollführer haben ihr Ehrenamt ohne 
Anspruch auf Entschädigung zu verwalten, doch werden ihnen unvermeidliche baare Auslagen 
aus der Staatscasse erstattet. 
B. Besondere Vorschriften. 
a) Die Wahlen für die erste Kammer betreffend. 
836. Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen in Kreisversammlungen und beziehendlich. 
in Provinzialversammlungen der Oberlausitz. 
Die Kreisvorsitzenden und der Landesälteste der Oberlausitz haben hierbei als Wahl- 
vorsteher, beziehendlich als Wahlcommissare zu fungiren. 
# 37. Zur Vornahme der Wahl hat der Wahlcommissar durch zweimalige Bekannt- 
machung in der Leipziger Zeitung unter Einräumung einer von dem ersten Abdrucke an zu 
berechnenden Frist von mindestens acht Tagen einzuladen. 
Gleichzeitig ist an jeden einzelnen Stimmberechtigten des Kreises eine besondere Einladung 
zu erlassen, welche auch durch die Post vermittelst recommandirter Zusendung geschehen kann. 
Unterlassungen in Betreff der besonderen Zusendung ziehen die Gültigkeit der Wahl nicht 
nach sich. 
#38. Nach Auszählung der abgegebenen Stimmen ist das Ergebniß der Versammlung 
bekannt zu machen. 
Macht sich die Vornahme einer engeren Wahl nöthig, oder wird eine Wahl von dem 
Erwählten in der Versammlung selbst abgelehnt, so ist sofort zur anderweiten Wahl zu 
verschreiten. 
Erfolgt eine Ablehnung erst nach Schluß der Versammlung, so ist von dem Wahl- 
commissare ungesäumt eine neue Versammlung zu berufen. 
Wäre aber die Wahl auf einen Nichtwählbaren gefallen, so ist zur Einleitung der Neu- 
wahl die Genehmigung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
Für alle Nachwahlen genügt bei der Einladung (§& 37) eine viertägige Frist. 
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