Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Alle durch Ausführung dieses Vertrags erwachsenden Kosten, Stempelabgaben u. s. w. 
übernimmt der Königliche Staatsfiscus zur alleinigen Vertretung. 
11. 
Endlich verzichten beide Theile auf alle weiteren gegenseitigen Ansprüche und erklären sich 
durch gegenwärtigen Vertrag hinsichtlich derselben für befriedigt. 
Dresden, am 24. November 1868. 
9 Königlich Sächs. Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Directorium und Ausschuß der Albertsbahngesellschaft. 
, Friedrich Robert Weigand. 
Otto Biedermann Günther. 
Advocat Ferdinand Gerlach, in Stellvertretung für den 
abwesenden Herrn Director Heuer. 
Dr. Ernst Albert Stein, 
als Vorsitzender des Ausschusses der Albertsbahn-Actien-Gesellschaft. 
Heydenreich. 
  
& 182. Verordnung, 
die Gewerbesteuer der Fleischer und Bäcker in den großen und mittleren Städten 
betreffend; 
vom 3. December 1868. 
Be der Berechnung und Feststellung der von den Fleischern und Bäckern in den großen und 
mittleren Städten des Landes nach § 8 B des Gewerbe= und Persenalsteuer= Ergänzungs- 
gesetzes vom 10. März 186 5 (Seite 179 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1868) aufzubringenden Gewerbesteuergesammtquanta sind von und mit dem Jahre 1869
	        
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