Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1395 — 
16. An dem Rechte des Staatsanwalts, einer Haftentlassung, welche vom Unter- 
suchungsrichter oder in den Fällen des § 1 4, 2, 3 beschlossen worden ist, zu widersprechen 
(Art. 1 36, Abs. 3, 4, Art. 413, Abs. 3, Art. 414P, Abs. 3), wird durch die vorstehen- 
den Bestimmungen ebensowenig als an der Zuständigkeit des Staatsanwalts, beziehendlich der 
Polizeibehörde, zu den in §& 12, 13 erwähnten Entschließungen während des Stadiums der 
gerichtspolizeilichen Erörterungen etwas geändert. 
§ 17. Ebenso wird durch die Bestimmungen des § 13 an dem Rechte und der Ver- 
pflichtung des Bezirksgerichtsdirectors, die Untersuchungsrichter, soweit solche zu den Beamten 
des Bezirksgerichts gehören, in disciplinarischer Beziehung zu beaufsichtigen und das Gefäng- 
nißwesen zu überwachen, nichts geändert. 
& 18.Vor der Vornahme der Leichenöffnung ist die Versicherung der mit ihr beauf= Zu Art. 189 
tragten Aerzte zu erfordern und in das Protocoll aufzunehmen, daß sie den Verstorbenen nicht ver Revidirten 
an der, dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit, insbesondere im Falle einer Ver- eaboe 
wundung, welche den Tod verursacht hat, nicht an letzterer behandelt haben. 
* 19. Das Bezirksgericht hat von seiner Entschließung auch den Staatsanwalt und den Zu Art. 233 b, 
Untersuchungsrichter, sowie durch letzteren den Angeschuldigten in Kenntniß zu setzen. Hene- 
Strafprozeß= 
ordnung. 
6 20. Ir besonders wichtigen und umfänglichen Strafsachen, in welchen eine Mehrzahl Zu Art. 267a, 
von Zeugen zur Hauptverhandlung vorzuladen ist, und der Vorsitzende von der im Art. 267a, gbsen ver 
Abs. 3 der Revidirten Strafprozeßordnung ihm ertheilten Ermächtigung Gebrauch machen will, Strafprozeß- 
hat derselbe, dafern es ohne für die Sache nachtheiligen Aufenthalt geschehen kann, sich über ordnung. 
die Stunden, beziehendlich Tage, zu welchen die einzelnen Zeugen vorzuladen sind, mit dem 
Staatsanwalte und dem Vertheidiger zu vernehmen. 
& 21. Die Ermahnung an den Zeugen zur Aussage der Wahrheit ist in der Haupt= Zu Art. 282 
verhandlung und in dem Verhandlungstermine an jeden Zeugen einzeln und unmittelbar vor der Rebidirten 
der Abhörung desselben zu richten. Die Vorlesung der Eidesformel und die Verwarnung vor seafpacbel 
Begehung eines Meineides 2c. können bezüglich mehrerer Zeugen verbunden werden. Da- 
gegen ist die gleichzeitige Vereidung von mehreren Personen zu unterlassen. 
& 22. Wenn in der Hauptverhandlung oder in dem Einspruchstermine ein früher nicht Zu Art. 282 
abgehörter Zeuge abgehört wird oder ein früher bereits abgehörter Zeuge seine frühere Aus- ver Revidirten 
sage ergänzt und berichtigt, so ist, dafern er nach Erstattung seiner Aussage vereidet wird, — 
ihm vor der Vereidung das über diese Aussage aufgenommene Protocoll vorzulesen. 
§& 23. Durch die Bestimmung, daß die Geschwornen und die Schöffen bei der Eides= Zu Art. 282 
leistung die rechte Hand erheben sollen, ist an dem zeitherigen Gebrauche, nach welchem der ber, Revidirten 
Schwörende die drei ersten Finger der rechten Hand aufhebt, und die beiden letzten einschlägt, srosorehe 
nichts geändert worden.
	        
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