Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1397 — 
& 1. Die Namen der Mitglieder der Anklagekammer sind von dem Vorsitzenden der- 
selben alsbald nach ihrer Ernennung dem Staatsanwalte am Geschwornengerichte mitzu- 
theilen. 
#&2. Nach Schluß der Voruntersuchung hat der Untersuchungsrichter und demnächst der 
Staatsanwalt darüber sich zu den Acten auszusprechen, ob der Fall zur schwurgerichtlichen 
Zuständigkeit gehöre. Wird diese Zuständigkeit von dem Untersuchungsrichter und dem Staats- 
anwalte oder auch nur von einem derselben angenommen, so hat der Untersuchungsrichter hier- 
von den Director des Bezirksgerichts, sowie den Angeschuldigten in Kenntniß zu setzen, die 
Acten aber an den Staatsanwalt am Sitze des Geschwornengerichts abzugeben. 
* 3. Werden vor dieser Abgabe von dem Staatsanwalte oder dem Angeschuldigten 
Anträge auf Vervollständigung der Voruntersuchung gestellt, so beschließt über sie der Unter- 
suchungsrichter. Einwendungen gegen die Entschließung des Untersuchungsrichters sind von 
der Anklagekammer bei der ihr obliegenden Entscheidung mit zu erledigen. 
& 4. Die Bestimmungen in § 30, Abs. 2, 3, § 31, Abs. 3 des Gesetzes leiden auf 
die Fälle nicht Anwendung, in denen der Staatsanwalt bei der Anklagekammer entweder wegen 
mangelnder Zuständigkeit die Abgabe der Sache an ein anderes Gericht oder lediglich die Ver- 
vollständigung der Untersuchung beantragt hat. 
Es findet daher auch zu den dießfallsigen Sitzungen der Anklagekammer eine Zuziehung 
des Vertheidigers nicht Statt. 
5. Hat jedoch der Staatsanwalt am Geschwornengerichte die Verweisung des An- 
geklagten vor dasselbe deshalb nicht beantragt, weil die in der Voruntersuchung erbrachten Be- 
weise nicht hierzu hinreichten oder weil sie nur soweit reichten, um ein bezirksgerichtliches oder 
einzelrichterliches Verbrechen für indicirt zu erachten, und demgemäß Einstellung, oder be- 
ziehendlich Verweisung der Sache zur Fortstellung an das Bezirksgericht oder das Gerichtsamt 
beantragt, so ist der Antrag dem Angeklagten bekannt zu machen und der Vertheidiger zur 
Theilnahme an der Sitzung der Anklagekammer, in welcher über diesen Antrag des Staats- 
anwalts entschieden werden soll, einzuladen. 
6 6. Das Außenbleiben des Vertheidigers in der Sitzung hindert die Anklagekammer 
nicht an der Berathung des Antrags und der Entscheidung über denselben. 
Ist vom Angeklagten ein am Orte der Anklagekammer nicht wohnhafter Vertheidiger ge- 
wählt worden, so steht dem letzteren ein Anspruch auf Ersatz des Aufwands für die Reise an 
diesen Ort und den Aufenthalt daselbst aus der Staatscasse nicht zu. 
§ 7. Sobald ein Erkenntniß, durch welches der Angeklagte vor das Geschwornengericht 
verwiesen worden, die Rechtskraft beschritten, ist hiervon der Präsident des letzteren oder, da- 
fern ein solcher noch nicht vorhanden, oder an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, der 
1868. 186
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.