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AM 185. Verordnung,
die Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes, die Wahl von Gerichts-
schöffen und die Mitwirkung derselben bei der Verhandlung und Aburtheilung der
bezirksgerichtlichen Strafsachen, vom 1. October 1868, betreffend;
vom 15. December 1868.
Zur Ausführung einiger Bestimmungen des Gesetzes, die Wahl von Gerichtsschöffen und
die Mitwirkung derselben bei der Verhandlung und Aburtheilung der bezirksgerichtlichen Straf-
sachen, vom 1. October 1868, betreffend (Seite 12 36 des Gesetz= und Verordnungsblattes
von diesem Jahre), wird, mit Allerhöchster Genehmigung, Folgendes verordnet:
& 1. Wird von einem Gerichtsschöffen die Vornahme einer Beweishandlung beantragt, Zu 8§ 25, Abs. 3
so hat das Gericht über den Antrag zu entscheiden. In den Fällen, in welchen der Antrag des Gesetzes.
nicht sofort als annehmbar sich darstellt, hat das Gericht zur Berathung und Beschlußfassung
über ihn sich zurückzuziehen. Die Gerichtsschöffen können der Berathung beiwohnen.
&2. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Berathung die Fragen, bei deren Beant= Zu 8 27 des
wortung die Gerichtsschöffen mitwirken, zu bezeichnen, auch die Gerichtsschöffen hierüber mit Gesetzes.
ihren Bemerkungen zu hören und die Fragen mit den übrigen Richtern endgültig festzustellen.
Es wird hierbei den Vorsitzenden empfohlen, auf eine möglichst freie und ungezwungene Hand-
habung der im § 27 angezogenen Vorschriften des Geschwornen-Verfahren-Gesetzes Bedacht
zu nehmen und für eine möglichst unbeschränkte Mitwirkung der Gerichtsschöffen bei der
Entscheidung der Schuldfrage besorgt zu sein.
3. Die Gerichtsschöffen sollen bei der Bekanntmachung des Erkenntnisses an der Zu § 30 des
Sitzungstafel mit erscheinen. Geseees.
& 4. Die Einladung der Gerichtsschöffen zur Theilnahme an der Hauptverhandlung
erfolgt unter genauer Angabe des Tags und der Stunde derselben, sowie der betreffenden
Untersuchung schriftlich.
#5. Der Vorsitzende hat den Gerichtsschöffen vor dem Beginne der Verhandlung, je-
voch nicht in eröffneter Sitzung, die Gründe, aus welchen, nach gesetzlicher Vorschrift, ein Ge-
richtsschöffe unfähig ist, bei einer Hauptverhaudlung mitzuwirken, mitzutheilen und sie zu
befragen, ob ein solcher Grund bei einem derselben etwa vorhanden sei.
Daß diese Mittheilung und Befragung geschehen sei, ist im Protocolle mit zu bemerken.
Dresden, am 15. December 1868.
Ministerium der Justiz.
D. Schneider.
Rosenberg.