Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 1401 — 
  
Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3Z3. Stück vom Jahre 1868. 
  
  
über einige Abänderungen und Erläuterungen des Gesetzes und der Ausführungs- 
verordnung vom 23. August 1862, das Brandversicherungswesen betreffend; 
vom 8. December 1868. 
Mie Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung und beziehendlich auf Grund 
der von der Ständeversammlung der Regierung ertheilten Ermächtigung, wird von dem Mini- 
sterium des Innern zur Abänderung und Erläuterung einiger, die Form der Geschäftsführung 
bei der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffender Bestimmungen des Gesetzes 
und der Ausführungsverordnung vom 23. August 1862 (Seite 339 und Seite 385 des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1862) Folgendes verordnet: 
&# 1. Das specielle Verzeichniß, welches der Anmeldung gewerblicher Geräthschaften Zu § 17 der 
und Maschinen beigefügt werden muß, ist von dem Anmeldenden nach dem angefügten For- Ausführunge- 
mulare unter A anzufertigen. 8 
Sämmtliche darin aufgestellte Fragepunkte sind der Wahrheit gemäß zu beantworten. 
Für die Richtigkeit der Angaben ist der Anmeldende verantwortlich. 
#. Die Anmeldung solcher gewerblicher Geräthschaften und Maschinen, welche die im Zu § 4, Nr. 6 
84, Nr. 6 des Gesetzes vom 23. August 1862 bezeichneten Eigenschaften der Versicherungs- des Gesetzes. 
fähigkeit nicht besitzen und daher in der Gesetzesbeilage I sub a#bis v nicht mit verzeichnet 
sind, sondern zu den in derselben Beilage unter I, II und III bemerkten, von der Versicherung 
ausgeschlossenen Gegenständen gehören, ist ungültig. Der Anmeldende hat daher alle aus 
einer solchen Ungültigkeit ihm etwa entstehenden Nachtheile sich selbst beizumessen. 
6# 3 Da wahrzunehmen gewesen ist, daß entgegen der Bestimmung im § 23 verbunden Zu § 26 des 
mit & 26 des Gesetzes vom 2 3. August 1862 solche Benutzungsveränderungen bei bereits Gesebes. 
catastrirten Gebäuden, welche für die Bestimmung der Beitragsclasse des betreffenden Gebäudes 
von entscheidendem Einflusse sind, wie dieß namentlich beim Betriebe feuergefährlicher Gewerbe 
1868. 187
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.