Zu § 36 des
Gesetzes und
§ 41 der Aus-
führungsver-
ordnung.
Zu denselben
Paragraphen
des Gesetzes
und der Aus-
führungsver-
ordnung.
Zu § 37 des
Gesetzes.
Zu demselben
Paragraphen
des Gesetzes.
Zu § 43e des
Gesetzes und
§ 50 der Aus-
führungsver-
ordnung.
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und bei der Anhänfung brennbarer Gegenstände der Fall ist, nicht selten unangemeldet bleiben,
so wird hiermit die Verpflichtung eingeschärft, nach welcher die Obrigkeiten auch darüber, daß
die Anmeldungen von derartigen Betriebs= und Benntzungsveränderungen vorschriftsmäßig
erfolgen, sorgfältig zu wachen und vorkommenden Falles der Anweisung im §& 26 des Gesetzes
vom 23. August 1862 gebührend nachzugehen haben.
§ 4. Die zum Zwecke der Ab= und Einschätzung geordneten Mittheilungen der Orts-
verwaltungsobrigkeiten an die technischen Beamten haben fernerhin nicht mehr in vierteljähr-
lichen Fristen, sondern allmonatlich und zwar längstens drei Tage nach Schluß jeden Monats
zu geschehen.
85. Der Mittheilung der Anmeldungen von gewerblichen Geräthschaften und Maschinen
ist jedesmal das § 1 gedachte specielle Verzeichniß beizufügen.
& 6. Die Bestimmung, wonach die Catastrationsprotocolle von den technischen Austalts-
beamten bisher zunächst bei der Ortsverwaltungsobrigkeit einzureichen gewesen sind, wird da-
hin abgeändert, daß diese Protocolle von den technischen Beamten binnen der geordneten Frist
(& 42 der Ausführungsverordnung vom 23. August 1862) nunmehr unmittelbar an die
Brandversicherungscommission zur Prüfung, Genehmigung und Berechnung der Stückbeiträge
abzusenden sind.
Durch die Brandversicherungscommission gelangen dieselben sodann an die betreffenden
Obrigkeiten.
8 7. In Folge der vorstehend im §& 6 getroffenen Abänderung sind diejenigen Catastra-
tionsprotocolle, welche sich auf neue Versicherungen und Versicherungsveränderungen aus dem
Jahre 1868 beziehen, jedoch im letzten Catasternachtrage dieses Jahres noch nicht mit zur
Berücksichtigung gekommen sind, von den technischen Anstaltsbeamten nunmehr ebenfalls un-
mittelbar bei der Brandversicherungscommission einzureichen und, soweit sie sich bereits bei
den Obrigkeiten befinden, von diesen dahin unverzüglich abzugeben.
8. Die halbjährlichen Catasternachträge sollen künftig mit jedem 30. Juni und
31. December in der Art abgeschlossen werden, daß darin alle im Laufe des betreffenden
Halbjahrs bis zu dem angegebenen Schlußtermine durch endgültige Catastration festgestellten
neuen Versicherungen und Versicherungsveränderungen aufzunehmen sind.
Der Catasternachtrag auf das erste Halbjahr tritt mit dem darauf folgenden 1. October,
der Catasternachtrag auf das zweite Halbjahr mit dem 1. April des folgenden Jahres der-
gestalt in Wirksamkeit, daß darnach die an diesen Terminen fälligen ordentlichen Brandver-
sicherungsbeiträge zu erheben sind.